Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Puygegenständen, Stickerei, Wäscherei und dergleichen, insoweit nicht damit ein 
offenes Verkaufslocal verbunden ist. 
8. 7. 
Verfahren der Behörden. 
Bei Elngang der Anmeldung hat die Behörde (§. 5) sofort zu erwägen, ob der 
beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegenwärtigem Geseße konzessionspflichtig oder an Er- 
füllung besonderer Bedingungen geknüpft sei, nicht minder, ob dem Aufenthalte der An- 
meldenden an dem gewählten Orte ein in den Gesehen begründetes Hiydernih entgegen- 
stehe. 
Int Beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sosort über die ersolgte An- 
meldung Bescheinigung zu ertheilen. Entgegengesetzten Falls sind dem Anmeldenden 
ebenfalls ohne Verzug die von ihm vor Eröffnung selnes Gewerbebekriebes zu erfüllen- 
den Bedingungen unter Hinweis auf die gesehlichen Strafen mitzutheilen. 
8. 8. 
Konzessions-Gewerbe. 
Eine Erlaubniß der zuständigen Behörde (Konzession) ist erforderlich: 
1) zum Betriebe von Gasihöfen, Spelse= und Schankwirthschaften und zur gewerbe- 
weisen Vermiethung von Schlasstellen; 
2) zum Geschäftsbetriebe von Versicherungsgesellschaften aller Art, sowie als Feuer- 
versicherungs= und Auswanderungs-Agent; 
3) zum Geschäflsbelniebe als Pfandleiher, Pfandvermittler und Trödler; 
4) für Theater= und Schauspieler-Gesellschaften; 
5) zum Betriebe des Abdeckergewerbes. 
Die Kenzession wird von dem Ministerium, Abtheilung für das Innere, für die 
unter 2. und 5 genannten, von dem Landrakhsamt für die unter 1, 3 und 4 autge- 
führten Gewerbe ertheilt. 
8. 9. 
Persöulichteit der Konzelsion. 
Jede Konzession ist persönlich. 
Nur für Gasihöfe können auch Real,Kenzessionen mit landesherrlicher Genehmigung 
erthellt werden. 
8 10. 
Besondere Konzessions Bedingungen. 
Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachtung der Betrieb eines Konzessiens.
	        
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