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6) Bekanmmachung, den Beitrikt zur Uebereinkunst zwischen der Königlich Preußischen Regierung und
dem Schweizerischen Bundesrothe wegen gegenseitiger Befreiung von der Gewerbesleuer betr. vom
14. Februar 1862.
(Dublizim in Nu. 11 des Amts= und Verorrnungsblates vom Jahrer 1862.)
Nachdem mit Höchster Geriehmlgung Seiner Durchlaucht des Fürsten die Fürstliche
Regierung einer Uebereinkunft der Königlich Preuhischen Regierung mit dem Schweize-
rischen Bundesrathe wegen gegenseltiger Befreiung der Handelsreisenden von der Gewer-
besteuer rc. beigetreten ist, dahin lautend:
S. 1.
Fabrikanten und Kaufleute aus dem Fürstenthum Reuß J. L. sowie Handelsreisende
jener Fabrikanten oder Kaufleute, welche in ihrem Heimathslande in einer dieser Eigen-
schaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der kompetenten Behörde zu diesem Zweck
ihre Anmeldung abgegeben haben, können in den nachbenannten Kantonen der Schwelz,
nämlich: Zürich, Bern, Luzern, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, So-
lotburn, Basel (beide Theile), Schaffhausen, Appenzell beide Rhode), St.
Gallen, Aargau, Thurgan, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, ohne Ent-
richtung einer besonderen Patent= oder sonstigen Gewerbesteuer
1) für die Vedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe machen und
2) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren mit sich
führen zu dürfen.
Die gleichen Rechte sollen den den gedachten Schweizerischen Kantonen angehörigen
Fabrikanten, Kaufleuten und deren Handelsreisenden im Fürstenthume Reuß J. L. zustehen.
8. 2.
Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorgedachten Ge-
werbszweige zu betreiben, erworben sei, soll bezüglich der Fürstlich Reußischen Untertha-
nen die Vorzeigung eines für das laufende Jahr giltigen Legitimationsscheines nach dem
anliegenden Muster unter A (für Fabrikanten und Kaufleute) und unter B (kür Hau-
delsreisende), sowie bezüglich der Schweizerischen Angehörigen die Vorzeiguug eines von
der zuständigen Helmathöbehörde nach den eben genannten Mustern A und B ausgestell-
ter, für das laufende Jahr giltigen Legitimationoscheines angesehen werden.
8. 3.
Die im §. 2. gedachten Urkunden werden die Personalbeschrelbung und die Namens-
unterschrift des Inhabers enthalten und mit dem Stempel oder Siegel derjenigen kom-
petenten Behörde, welche sie ausgefertigt hat, versehen werden.
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