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Gemeindevorständen frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauches nlcht verpflichteter
Personen.
8. 17.
Schornsteinfeger.
NRücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den besiehenden
Bestimmungen.
8. 18.
Befähigungenchwels.
Von dem Beweise besonderer Besähigung abhängig sind:
die Ausübung des Hufbeschlages, sowie die selbstständige Ausführung und
Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege
noch zu erlassendenden Bestimmungen.
§S. 19.
Gewerbebetrieb von Ausländern.
Aualändern ist die Niederlassung lm Fürstenthume zum Zwecke des selbstständigen
Gewerbebetriebes, nach Maßgabe dieses Gesehes, gestattet, insoweit in deren Heimath eine
gleiche Vergünstigung den dießseitigen Staatsangehbrigen gewährt wird und der die Nie-
derlassung Suchende seine eventuelle Fähigkeit zum Genuß der bürgerlichen und slaats-
bürgerlichen Rechte nachweist (. 44).
Zur Zulassung solcher Ausländer, in deren Heimathslande die diehseitigen Staats-
angehörigen beschränktere Gewerbeberechtigungen haben, kann von dem Ministerium, Ab-
theilung für das Innerc, Erlaubniß erthellt werden.
8. 20.
Verkehr über die Grenze.
Im Auslande wohnende Gewerbtreibende sind berechtigt, im Inlande Gewerbear=
beiten, zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen oder durch ihre Arbeiter
ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung dießseitiger Staats-- oder Kommu-
nal-Abgaben verpslichtet zu sein, dafern in ihrer Heimath eine gleiche Vergünstigung für
dießseiige Staatzangehörige gesetzich besteht und ihre Gewerbsberechtigung den Bestim-
mungen dieses Gesezes entspricht; außerdem entschelden die milt den Nachbarstaaten be-
siehenden oder abzuschließenden Vertäge in deren Ermangelung tritt das Ermessen des
Ministeriums, Abtbeilung für das Innere, ein.
Das Einbringen und Abliesern im Auslande Vefertigter Gewerbsarbeiten, sowie der