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Gandel über die Landesgrenze unterllegt nur den durch die Zoll- und Abgaben-Verhält-
nisse und durch die sicherheitspollzellichen Vorschristen bedingten Beschränkungen.
Durch die vorslehenden Bestimmungen soll an den in den §§. 13 und 14 in Be-
treff des Hausirhandels gegebenen Vorschriften nichts geändert werden.
8. 21.
Gewerbebetrieb Minderjähriger.
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbetreibenden für Nechnung minder-
jähriger oder zum selbstständigen Gewerbebetriebe noch nicht berechtigter Erben sortbetrle-
ben werden.
Dasselbe gilt während der Dauer elner Kuratel, sowie elner Nachlaß= Regulirung.
8. 22.
Geschäfts führer.
Zur Leitung des Geschäftsbetriebes in den §. 21 erwähnten Füällen, sowie für
Rechnung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher, dasern nicht
eine Real-Konzession ertheilt worden ist, in den S§. 8 bis 17 behandelten Fällen der
Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den Fällen des §. 18 für seine
Person die Befähigung nachzuweisen hat.
Der Geschäftoführer haftet persönlich für Beobachtung der gesehlichen Bestlmmungen;
die in dlesem Gesehe angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für Geldstrafen
haftet der Gewerboinhaber subsidiarisch.
23.
Gewerbebetrieb durch Beamte #.
Inwiesern Geistliche, Schullehrer, Cluil. Beamte des Staates und der Gemeinden
und Militär-Versonen zu dem Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der be-
sonderen Genchmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Chemän=
ner bedürfen, ist nach allgemeinen Nlcchtsgrundsäpxen, bezüglich nach den bestehenden
Dienstvorschriften zu beurtheilen.
8. 24.
Gesährliche und belästigende Anlagen.
Gewerbsanlagen, welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit, oder wegen der
dabei vorhandenen Möglichkeit von Eloßonen, oder durch Entwickelung von Rauch,
Dämpfen und Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Um-
gebung gefährlich, oder ouch nur durch den verbreiteten Geruch, Staub, oder die Der-