Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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unreinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bedürfen zu ihrer Errichtung 
der ausdrücklichen Genehmigung des Landrathsamtes Solche Anlagen sind: 
Fabriken und Niederlagen von Schießpulver Schiehbaumwolle, Zündhütchen, 
Zündwaaren, Feuerwerksgegenständen, Phosphor, Salpeter, Schwefel, ferner 
von Alkohol, Aekher, älherischen Oelen, Naphta, Photogen, Petroleum und 
andern leicht brennenden oder explodirenden Stoffen, Koaks= und Theer-Oefen, 
Gasbereitungs-Anstalten, Pech= und Terpentin= Siedereien, Firniß., Lack., 
Wachstuch- und Lackleder-Fabriken, metallurgische Hütten und Gifthütten, Ei- 
sen- und Erzgiehereien, Glashütten, Thonwaaren-Fabriken, Ziegeleien, Gyps- 
und Kalk. Oesen, Fabriken chemischer Produkte (namentlich Schwefel., Salz- 
und Salpetersäure= und Salmiak-Fabriken), Zuckersiederelen, chemische (Schnell.) 
Bleichen, Färbereien und Zeugdruckereien, Cichorien- und Rüben-Kaffee= Fa- 
briken, Stärke-Fabriken, Papler-Fabriken, Gerbereien, Darmsatlten-Fabriken, 
Blutlaugen,, Fluß-, Fleck- und Leim- Siedereien. Talgschmelzereten, Seifen- 
siedereien und Kerzengleßereien, Knochen= und Rußbrennerelen, Knochensiede- 
reien, Knochen= und Wachs--Bleichen, Flachs= und Hauf-Höstanstalten, Schlacht- 
häuser, Abdeckereien, Poudretten- und Dünger-Fabriken, Braunkohlen= und 
Torf-Streichplähe, leptere beide jedoch nur dann, wenn sie sich nicht auf den 
Grundsiücken besinden, auf welchen das Rohmatertal gewonnen wird. 
Das Ministerium ist ermächtigt, nach Mußgabe des sich durch Erfahrung ergeben- 
den Bedürwmnisses durch Verordnung einzelne Gattungen von Gewerbsanlagen diesem 
Vexzeichuisse binzuzufügen, oder demselben zu entnehmen, auch wo örtliche Verhältnisse 
eine Auonahme rechlfertigen, in klelnem Maßstabe betriebene Gewerbe der in diesem 
Paragraphen bezeichneten Arten für den betreffenden Ort von den Vorschriften dieses 
Paragraphen zu enkbinden. 
KS. 25. 
Vorbehalt der allgemeinen Vorschriften. 
Das Ministerium ist besugt, für einzelne Kategorieen der in §. 24 erwähnten An- 
lagen allgemelne Vorschriften zu erlassen, über die örtlichen Verhältnisse, unter denen 
sie unbedingt unzulässig, und über die Bedingungen, an welchen die Ausführung der 
Anlage und der Betrieb im Allgemeinen zu knüpfen sind, dabel auch besondere Or- 
gane jür die Prüfung und Beaussichtigung solcher Aulagen zu bezeichnen, in denen alle 
oder einzelne der §. 24 erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter geeigneten Be- 
schränkungen errichtet werden dörfen. 
Die bereits bestehenden Vorschriften dieser Art bleiben in Krast.
	        
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