308
8. 26.
Verfahren bei der Genehmigung.
Vor Ausführung einer der Iin §. 24 bezeichneten Anlagen ist die Genehmigung bei
dem Landrathsamt unter Einreichung der nöthigen Situationspläue, Bauzeichnungen
und Erläuterungen nachzusuchen.
S. 27.
Fortseßzung.
Die Behörde (§F. 26) hat ohne Zeilverlust unter Zuzlehung Sachverständiger zu
prüfen, ob die Anlage an dem angegebenen Orte und in der angegebenen Welse den etwa
vorhandenen besonderen Vorschriften (. 25) widerspreche, oder sonst mit Gefahren für
Gesundheit oder Leben, oder anderen aus sicherheits= oder wohlfahrkspollzeillchen Grün-
den nicht zu duldenden Nachtheilen für die Umgebung oder die zu beschästigenden Arbel-
ter verbunden ist. Ist dieses mit Bestimmtheit zu bejahen, so isi die Genehmigung un-
ler Angabe der Gründe zu versagen. Gegen diese Versagung steht dem Ansuchenden
Rekurs zu.
8. 26.
bortsehung.
M aus der Prüfung nach §. 27 die Unzulässigkelt der Anlage urcht sosort er-
kennbar, so hat dle Behörde in dem Amts= und Verordnungsblatt und einem Lokal-
blatt die Absicht des Gesuchstellers bekannt zu machen, und Jedermann auszufordern,
innerhalb einer für alle nicht auf Privat--Rechtstiteln beruhenden Einsprüche präklusiven
Frist von vler Wochen etwaige Einwendungen anzubringen.
8. 29.
Fortsetzung.
Die mit Ablauf der §. 28 gesetzten Frist zu fassende Entschliehung der Vchörde ist
deün Unternehmer und dem Widersprechenden bekannt zu machen. Beiden Thellen sleht
binnen zehntägiger ausschließlicher Frist hiergegen Rekurs an das Ministerium, Abthei-
lung für das Innere, zu.
g. 30.
Kosten.
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Verfah=
reu entstehen, sallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch unbegründete
Einwendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last. Die Entschließung ist zugleich
auf den Kostenpunkt zu erstrecken.