309
8. 31.
Erlsichen der Genehmigung.
Die nach diesem Verfahren ertheilte Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen einem
Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begonnen worden ist.
8. 32
Volgen der ertheilten Genebmigung für sptere Einwendungen.
Ist eine Anlage nach Beobachtung dieses Verfahrens von der zuständigen Verwalt=
ungebehörde genehmigt und unter Beachtung der dabei gestellten Bedingungen ausge-
führt worden, so kann von den Gerichten später wegen Belästigung oder beeinträchtigter
Nupbarkelt fremden Eigenthums nicht mehr auf Aenderung oder Beselllgung der Anla-
dge, sondern nur auf Entschädigung erkannt werden.
S. 33.
HFolgen der Zuwlderhandlung.
Wer ohne Genehmigung eine der im §. 24 gedachten Anlagen ausführt, ist gehal-
ten, wenn sich bei der nachher anzustellenden Erörterung und bezüglich Nachholung des
5. 26 ff. vorgeschriebenen Verkahrens erglebt, dab die Anlage unzulässig ist, die zu Be-
seitigung der Gefahren und Nachtheile (G. 27) nothwendigen Veränderungen auf seine
Kosten auszuführen, oder wenn dieses nicht möglich, oder die Anlage nach den §F. 25
vorbehaltenen besonderen Vorschristen an dem betrefsenden Orte überhaupt nicht statthafe
ist, auf Anordnung der Behörde oder auf Antrag des Verlepten die Anlage ohne Ent-
schädigung wieder zu beselligen.
Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmigel, aber von dem Unternehmer
den bel der Genehmigung gestellten Bedingungen für Ausführung der Anlage ucht nach-
gekommen worden ist.
8. 34
Beurtheilung nach der Genehmigung lich zeigender Uebelstände.
Einrichtungen, welche zur Beseitigung von Uebelständen für die Umgebung, bezüg-
lich des Betrlebes von Gewerbsanlagen überhoupt, oder einzelner Gatkungen derselben
in Folge technischer Exfahrungen von dem Minisierium, Abtheilung für das Innere, an-
geordnet worden, hat der Besiper der Anlage auf seine Kosten auszuführen.
Zeigen sich dagegen nach Inbetrlebsenung elner nuter 8. 24 sallenden oder in Ge-
mähheit von §§. 26 bis 29 genehmigten und vorschriftsmäßlg ausgeführten Anlage Ge-
fahren und Nachtheile GE. 27) für die Umgebung, welche durch Einrichtungen vorgedach-
44