312
zeige zu machen. Dieses kann, wenn die Windmühle in eine, dem Verkehr gefährdende
Nähe des Weges kommen würde, die Anlegung untersagen.
Auf bereits bestehende oder nach Erlaß dieses Gesehes angelegte Windmühlen lel-
den die Vorschristen des §. 34 mit der welteren Bestimmung Anwendung, daß die Ent-
schädigung namentlich auch dann hinwegfällt, wenn die Anzelge von der beabsichtigten
Anlegung der Windmühle unterlassen wurde.
8. 40.
gärmende Gewerbe.
Solche Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhnlichem Lärm verknüpft ist, dürfen
in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Gebäuden,
deren bestimmungsmäßige Benutung dadurch gestört werden würde, entweder gar nicht
oder nur unter den geeigneten Beschränkungen in Betrleb gesetzt werden.
Die in §. 25 ausgesprochene Zulässigkeit ortsstatutarischer Bestimmungen fundet auch
bier Statt.
§S. 41.
Strasen für unbesugten Gewerbebetrieb.
Wer ein freies Gewerbe vor Empfang der §. 7 gedachten Bescheinigung betreibt,
verfällt in eine Geldstrafe bis zu zehn Thalern.
Wer ein an Konzession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befählgung ge-
bundenes Gewerbe betrelbt, ohne Konzession oder Erlaubniß der Ortsobrigkelt erlangt
oder die Befähigung nachgewiesen zu haben, inglelchen wer den wegen Anlage von Wind-
mühlen erlassenen Anordnungen der Obrigkeit zuwider handelt, ist — neben der zu ver-
fügenden Einstellung des Betriebes — mit Geld bis zu funfzig Thalern zu bestrafen.
Glelche Geldstrase bis zu funfzig Thalern trifft Denjenigen, welcher den wegen des
Betriebes lärmender Gewerbe erlassenen Anordnungen zuwider handelt. Ebense kann
auch solchen Falles die Einstellung des Betriebs von der Behörde angeordnet werden.
Wer ein Gewerbe im Umherziehen betreibt, ohne im Besitz der §. 13 vorgeschrie-
benen Erlaubniß zu sein, verfällt in eine Geldsirafe bis zu zwanzig Thalern.
Wer eine der in §. 24 bezeichneten Anlagen ausführt, oder wesentlich verändert,
ohne die Genehmigung der Behörde abzuwarten, verfällt in eine Strase von 25—300
Thalern.