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Zweiter Abschnitt.
Umfang und Ausübung der Rechte selbstständiger Gewerbetrelbenden.
. 42.
Aufhebung der Verbietungsrechte.
Die aus dem bisherigen Innungsverbande abfliehenden Verbietungsrechte sind auf-
gehoben.
Verbietungs-, Zwangs= und Bann-Rechte können künftig weder verllehen, noch durch
Vertrag oder Verjährung erworben werden.
Ueber Aufhebung bestehender Rechte lehterer Art, soweit sie nicht aus dem Innungs-
verbande fließende Verbietungsrechte sind, bleibt der Erlaß besonderer gesehlicher Bestim-
mungen vorbehalten.
Die Rechte auf ausschließliche Vervielfältigung von Werken der Literalur und Kunft.
sowie auf ausschließliche Benutzung von Ersindungen, Mustern und Fabrikzeichen werden
hierdurch nicht berührt.
. 13.
Stellvertreter und Pächter.
Jeder zum selbsisändigen Gewerbebetriebe Berechligte kann sein Gewerbe auch durch
einen Stellvertreter oder Pachter ausüben lassen.
Auf die Pächter und Stellvertreter leiden die Vorschristen wegen der Geschästsfüh-
rer in 8. 22 Anwendung.
. 44.
Verhältuiß der Gewerbetreibenden zur Gemeinde.
Durch die gewerbliche Niederlassung an elnem Orte an sich wird die Verpflichtung
zu Gewinnung des Bürgerrechtes nicht begründet. Die Gemeinde kann jedoch von den
ihr nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf Jahre hindurch ihr Gewerbe unun-
terbrochen selbstständig im Gemeindebezirke ausgeübt haben, verlangen, daß sie das Bür-
gerrecht erwerben, oder den Gewerbebetrieb im Gemeindebezirke aufgeben. Den so Aus-
geforderlen darf die Aufnahme von der Gemeinde nicht versagt werden, sobald sie das
nach statutarlscher Bestimmung etwa zu entrichtende Bürgergeld erlegen. Im Uebrigen
kommen hinsichtlich der hewinnung des Heimaths= und Bürger-Rechtes, der Theilnahme
an den Rechten der Gemeindeangehörigen, sowie der Verpflichtung, zu Gemeindcabgaben
und Leistungen beizutragen, die gesehlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Soslten durch einen außerordentlichen Andrang zur Niederlassung von, dem Ge-