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Dritter Abschnitt.
Von dem gewerblichen Hilfs-Personal.
5. 52.
Beschäsftigung von Kindern.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen auher dem Hause ihrer Eltern und Versorger
überhaupt uicht in solchen Werkstätten beschäftigt werden, für welche der Unternehmer
nach S. 64 zu Ausstellung einer Fabrik-Ordnung verpflichtet ist.
Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote ausgenommen.
Kinder von zwölf bis vierzehn Jahren dürfen nur in der Tageszeit von Morgens
5 bis Abends 8 Uhr und nicht länger als zehn Stunden beschäftigt werden. In diese
Arbelkszeit sind die Unterbrechungen durch eine Mittagszeit von einer Stunde und die
sonst angemessenen Ruhezeiten einzurechnen.
Im Verordnungswege können für einzelne Fabrikzweige, auf welche vorstehende Be-
siimmungen nicht ganz passen sollten, Ausnahmen und Abänderungen besilmmt werden.
Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann der Gemeindevorstand gestatten.
Personen, welche sich gegen von ihnen beschästigte Kinder einer im Strafgesehbuche
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verleitung zu einem Verbrechen oder Verge-
hen schuldig gemacht haben, kann die weitere Beschäftigung von Kindern in ihren Werk-
stätten durch Beschluß des Landrathsamts untersagt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafen von zehn
Groschen bis fünf Thaler für jedes in vorschriftswidriger Weise verwendete Kind und je-
den Kontraventionsfall geahndet.
8. 53
Schulpflichtige Kinder.
Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des nöthigen Schulunterrichts in den
öffentlichen Lehranstalten des Ortes nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu ge-
währen, oder es sind für dieselben, unter Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde,
durch die Arbeitgeber besondere Fabrik, Schulen zu errichten.
Der Schulunterricht muß innerhalb der Zeit von früh 5 Uhr bis Abends 8 Uhr
ertheilt werden.
Die gegen zweimalige obrigkeitliche Aufforderung zur Nachachtung fortgesehte Nichl-
beachtung vorsiehender Vorschrist hat das Verbot fernerer Beschästigung schulpflichtiger
Kinder zur Folge.
Bei dennoch fortgesetzter Beschästigung schulpflichtlger Kinder tritt gleiche Strase,
wie im §. 52 geordnet ein.