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wenn er sich weigert, die ihm übertragene Gewerbgarbeit auszufuͤhren;
wenn er der Verwarnung zuwider unvotsichtig mit Feuer und Licht umgeht;
wenn er arbeitsunfähig wird, oder in eine ansleckende oder ekelhafte Krankheit
verfällt;
. wenn in Folge von Brand= oder Elementar-Ereignissen die Arbeit eingestellt
werden muß;
wenn auf Grund der Bestimmungen gegenwärtiger Gewerbeordnung durch Ent-
scheidung der zuständigen Behörde die zeitweilige oder bleibende Einstellung des
Gewerbetriebes gegen den Arbeitsgeber ohne dessen Verschulden verfügt wird.
8. 57.
Verlassen der Arbeit ohne Kündigung.
Der Arbeiter (Arbeitnehmer) ist berechtigt, die Arbeiten ohne Kündigung zu ver-
lassen:
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a. wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsittliche Handlungen zuge-
muthet werden;
wenn er vom Arbeitgeber thätlich gemißhandelt oder schwer beleidigt oder in ei-
ner nach diesem Gesetze unzulässigen Weise gestraft wird;
wenn er am Lohntage seinen Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
(6. 59) erhält;
wenn bel Gedingearben oder Stücklohn der Arbeitöherr nicht für Beschäftigung
sorgt;
wenn er zur Fortsetung der Arbeit körperlich unfähig wird;
wenn bei Fonsehung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundheit einer erweis-
lichen besonderen Gefahr ausgesetzt sein würden.
Arbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dazu nach dem Ar-
beitsvertrage, der Fabrik-Ordnung, oder nach vorstehenden Bestimmungen berechtigt zu
sein, können auf Antrag des Arbeitsgebers mit Gefängniß bio zu acht Tagen oder mir
Geld bis zu drei Thalern bestraft werden.
8. 58.
Strafbefugniß der Arbeitsherren.
Gegen schulpflichilge Arbeiter hat der Arbeitsherr das Recht der väterlichen Züch-
tigung innerhalb. der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Grenzen.
Gegen anderes Hilfs= und Arbeits-Personal dürsen nur die Mittel der Entlassung
und in der Fabrik--Ordnung festgesehter oder sonst vertragsmäßig vereinbarter Lohnab-
züge als Strafe angewendet werden.
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