Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu 
entrichten hat. 
Dies Zeugniß ist giltig auf . .. Monate. 
Ort, Datum und Firma der Behörde. 
Personbeschreibung und 
Unterschrist des Inhabers. 
Formular C. 
Dem N. J., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisender in Diensten 
des N. N. zu J.) wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von 
der kompetenten Fürstlich Reußischen Behörde unter den ausP 
gefertigten Gewerbelegitimatlons-Zeugnisses die Befugniß ertheilt, in dem 
(Kanton Zürich) für das von ihm (seinem ebengedachten Prinzipal) be- 
wiebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu 
machen. Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung 
suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waoren aber darf er gar nicht mit 
sich herumführen, lehtere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimm= 
ungsort befördern lassen. 
Richt minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine 
eigene (seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermaͤchtigung ist giltig auf die Dauer von .. Mo- 
naten, also bis n . . . .. 
Ort, Datum und Firma der Behoͤrde. 
Personalbeschreibung und 
Unterschrist des Inbabers.
	        
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