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Verwaltungswege die für nicht streitig gewesene Gewerbeberechtigungen festgestellten
Werthsbeträge auch für die nachträglich zur Enschädigung Gelangenden Bercchtigun-
gen gelten.
8. 8.
Vor der endlichen Feststellung der Entschädigungs= Kapitale überhaupt hat das Land-
tathsamt den Vertreter des Staatsfiskus zu benachrichtigen.
8. 9.
Das festgestellte Entschädigungs-Kapital tritt allenthalben an die Sielle des wegge-
sallenen Rechts.
8. 10.
Das Enlschädigungskapltal wird den Berechtigten vom 1. Juli 1863 an mit 3½
Prozent bei den unter §F. 4 sub a fallenden Verbietungsrechten, bel den unter §. 4 sub
b fallenden mit 4 Prozent jährlich verzinst.
8. 11.
Die Gewährung der Entschädigungs-Kopitale erfolgt auf Anzeige des Vertreters des
Staatofiskus durch das Minislerium, Abtheilung für das Innere, in drei= und ein halb
bezüglich vierprozentigen, von Seiten des Gläubigers unkündbaren Staatsschuldschelnen
nach dem' Rennwerthe. Legtere sind zu diesem Zwecke auf Antrag des Ministeriums,
Abtheilung für die Finanzen, von der Kommission für Verwallung der Stactsschulden
auszufertigen und auf den durch das Gesey vom 27. Dezember 1856 festgestellten Be-
trag der Staatsschuld in Anrechnung zu bringen.
8. 12.
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges ein der
Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den Verpachter
auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen von dem
gesammten Entschädigungskapital.
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; nur
muß dann die diesfallsige Erklärung längstens vier Wochen vor Einführung der Ge-
werbeordnung erfolgen.
8. 13.
Sind an dem Rechte oder an den Grundslücken, mit welchen das Verbietungerecht
verbunden ist, Hypotheken oder andere dingliche Rechte elngetragen, oder doch vorgemerkt,
so sind die Entschädigungskapitale (F. 11) der Unterpfandsbehörde zu überweisen, dle