Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Verwaltungswege die für nicht streitig gewesene Gewerbeberechtigungen festgestellten 
Werthsbeträge auch für die nachträglich zur Enschädigung Gelangenden Bercchtigun- 
gen gelten. 
8. 8. 
Vor der endlichen Feststellung der Entschädigungs= Kapitale überhaupt hat das Land- 
tathsamt den Vertreter des Staatsfiskus zu benachrichtigen. 
8. 9. 
Das festgestellte Entschädigungs-Kapital tritt allenthalben an die Sielle des wegge- 
sallenen Rechts. 
8. 10. 
Das Enlschädigungskapltal wird den Berechtigten vom 1. Juli 1863 an mit 3½ 
Prozent bei den unter §F. 4 sub a fallenden Verbietungsrechten, bel den unter §. 4 sub 
b fallenden mit 4 Prozent jährlich verzinst. 
8. 11. 
Die Gewährung der Entschädigungs-Kopitale erfolgt auf Anzeige des Vertreters des 
Staatofiskus durch das Minislerium, Abtheilung für das Innere, in drei= und ein halb 
bezüglich vierprozentigen, von Seiten des Gläubigers unkündbaren Staatsschuldschelnen 
nach dem' Rennwerthe. Legtere sind zu diesem Zwecke auf Antrag des Ministeriums, 
Abtheilung für die Finanzen, von der Kommission für Verwallung der Stactsschulden 
auszufertigen und auf den durch das Gesey vom 27. Dezember 1856 festgestellten Be- 
trag der Staatsschuld in Anrechnung zu bringen. 
8. 12. 
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges ein der 
Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den Verpachter 
auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen von dem 
gesammten Entschädigungskapital. 
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; nur 
muß dann die diesfallsige Erklärung längstens vier Wochen vor Einführung der Ge- 
werbeordnung erfolgen. 
8. 13. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundslücken, mit welchen das Verbietungerecht 
verbunden ist, Hypotheken oder andere dingliche Rechte elngetragen, oder doch vorgemerkt, 
so sind die Entschädigungskapitale (F. 11) der Unterpfandsbehörde zu überweisen, dle
	        
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