Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 4. 
Zu Art. 4 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Der zu dem derzeitigen Personale des Appellationsgerichts neu hinzutretende 
NRath wird von der Fürstlich Reuß. Pl. j. L. Staatsregierung angestellt. 
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Näthen nach Maaßgabe sei- 
ner Anciennität, welche nach der Zeit der Anstellung als stimmführendes Mit- 
glied eines Landesjustigkollegiums berechnet wird. 
Art. 5. 
Zu Ark. 5 des Verlrags vom Jahre 1850. 
Es bewendet dabei, daß der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung re- 
gelmähig der Vorschlag für die Beseyzung der Präsidentenstelle zusteht. 
Der Vorschlag für die Besetzung der Vicepräsidentenstelle steht in Zukunft 
neben den Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß- 
Pl. j. L. Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle 
nach deren ersten Erledigung Schwarzburg-Sondershausen, 
äzzweiten Schwarzburg-Rudolstadt, 
ddritten .Miepuß jüng. Linie, 
- vierten Schwarzburg-Sondershausen, 
u. s. f. zu beseen hat. 
Art. 6. 
Zu Artk. 9 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die drei Sekretäre werden in Zukunft von sämmtlichen kontrahlrenden Staate, 
regierungen in der Weise angestellt, daß bei 
der ersien Erledizung einer Seeretarsele Schnarzburg Rudaisont 
zweilt Sachsen-Welmar, 
O„ diiuen " - Reuß juͤngere Linie, 
vierten Sachsen-Weimar, 
fünsten „ - Schwarzburg-Sonderhausen, 
sechsten - - -. Sachsen-Weimar, 
siebenten Schwarzburg-Rudolstadt, 
u (. f. die erledigte Stelle zu “ hai. 
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