Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 11. 
Zu Art. 18 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die Ausscht über den Geschäftsgang bei dem Appellaklonsgerichte sieht den 
vier contrahirenden Iegierungen gemeinsam zu und zwar wird dieses Recht in 
den nächsten drei Jahren (1863, 1864 und 1865) von der Grohherzoglich Säch- 
sischen Staatsregierung, in den darauf folgenden drel Jahren (1866, 1867 und 
1866) von der Fürstlich Reuß-Pl. jüng. Linie Staaksreglerung, von der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung und von der Fürsilich Schwarz- 
burg-Sondershausen'schen Staatsregierung, von jeder in der angegebenen Reihen- 
folge ein Jahr lang, hierauf wieder in drei folgenden Jahren (1869, 1870 und 
1871) von der Großherzoglich Sächs. Staatsregierung, sodann je ein Jahr lang 
von den übrigen betheiligten Staatsregierungen in der vorbestimmten Reihensolge 
u. s. k. ausgeübt. 
Uebrigens bewendet es bei der von der Greßherzoglich Sächs. Staatsregie- 
rung übernommenen Verbindlichkeit in dem Falle, wenn eine der übrigen bethei- 
ligten Regierungen das ihr zukommende Aussichtsrecht in dem betreffenden Jahre 
nicht ausüben will, dasselbe im besonderen Auftrage dieser Regierung auszuüben 
und es wird diese Verbindlichkeit auch der Fürstlich Reuß-Pl. Staatsregierung 
gegenüber von der Grohherzoglich Sächsischen Staatsreglerung übernommen. 
Art. 12. 
Zu Arkl. 22 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Kassen= und Depositendefecte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Ap- 
pellatlonsgerichts oder einzelner Beamter desselben verursachte Schäden werden 
insofern sie nach Eintritt des in Artikel 1 dieses Vertrags bezeichneten Zeilwunk- 
tes verursacht worden sind, von den vier contrahirenden Staatsreglerungen nach 
dem in Art. 10 dieses Verkrags bestimmten Verhältnisse ersetzt. In demselben 
Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenlge, was etwa durch den 
Regreß auf den Urheber des Schadens belgebracht wird. 
Ob der Schaden durch einen von Großherzoglich Sächsischer oder von Fürst- 
lich Schwarzburg'scher oder von Fürstlich Reuß- Pl. Seite angestellten Beamten 
verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied überall ulcht. 
Art. 13. 
Zu Art. 24 des Vermags vom Jahre 1850. 
Auch der Fürstlich Reuß-Pl. j. L. Staatsregierung wird überlassen, je zwei
	        
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