346
Art. 1.
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der #üäthe werden sich die contra-
hirenden Reglerungen unter einander verelnigen, doch wird schon jetzt bestimmt, daß. wenn
keine andere Vereinlgung erfolgt,
1) sechs Mitglieder und darunter der Präsident von Grobherzoglich Sächsischer Seite,
drei Mitglieder und unter ihnen der Vice-Präsident von Fürsil. Schwarzburgischer
Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarzburg-Sondershausen den
Vice-Präsidenten und einen Rath, Schwarzburg-Rudolstadt einen Rath zu ernennen
□ile
bat;
daß sonach hinsichtlich der sechs SachsenWeimarischen Stellen der Großberzogl.
Sächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den Fürstl. Schwarz-
burgischen Staatsregierungen das Vorschlagerecht zusteht, die Genehmigung des
geschehenen Vorschlags aber von den gegenüberstehenden Staatsregierungen nur
aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen
versagt werden darf;
daß die angestellten Räthe mit einander nach ihrer Auciennität rangiren, welche
sich nach der Zeit der Anstellung als stimmführendes Mitglied eines Landesjustiz-
kollegiums bercchnet, dergestalt, daß wenn dem Appellatlonsgericht ein Rarh zu-
gewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweitinstanzlichen oder drittin-
stanzlichen Juntizkollegiums gewesen ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Gerichte
nachsiehen muß, welche eine solche Stellung gehabt habem
Art. 5.
Für die Zukunft steht der Großherzogl. Sächs. Staatsregierung regelmäßig der Vor-
schlag für die Beseyung der Präsidentenstelle und den Fürstl. Schwarzburgischen Staats-
regierungen der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidentenstelle zu. Nach deren
erster Erledigung hat letztere Schwarzburg- Rudolstadt zu beseyen, dann wieder Schwarzburg-
Sondershausen u f.
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von der
andern nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen hergeleiteten Gründen
verweigert werden.
—
Art. 6.
Hinsichtlich der erledlgten Rathsstellen sieht dem Appellationsgericht für die Zukunft
selbst ein Vorschlogsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder auf einen An-
gehörigen desjenigen Staates zu richten, welchem der abgegangene Rath angehört hat,
und sind die Vorschläge des Appellatlonsgerichts zunächst bei der Regierung desjenigen
Staates anzubringen, dessen Angehöriger der abgegangene Rarh war. Falls die bewmek.