Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 1. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der #üäthe werden sich die contra- 
hirenden Reglerungen unter einander verelnigen, doch wird schon jetzt bestimmt, daß. wenn 
keine andere Vereinlgung erfolgt, 
1) sechs Mitglieder und darunter der Präsident von Grobherzoglich Sächsischer Seite, 
drei Mitglieder und unter ihnen der Vice-Präsident von Fürsil. Schwarzburgischer 
Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarzburg-Sondershausen den 
Vice-Präsidenten und einen Rath, Schwarzburg-Rudolstadt einen Rath zu ernennen 
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bat; 
daß sonach hinsichtlich der sechs SachsenWeimarischen Stellen der Großberzogl. 
Sächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den Fürstl. Schwarz- 
burgischen Staatsregierungen das Vorschlagerecht zusteht, die Genehmigung des 
geschehenen Vorschlags aber von den gegenüberstehenden Staatsregierungen nur 
aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen 
versagt werden darf; 
daß die angestellten Räthe mit einander nach ihrer Auciennität rangiren, welche 
sich nach der Zeit der Anstellung als stimmführendes Mitglied eines Landesjustiz- 
kollegiums bercchnet, dergestalt, daß wenn dem Appellatlonsgericht ein Rarh zu- 
gewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweitinstanzlichen oder drittin- 
stanzlichen Juntizkollegiums gewesen ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Gerichte 
nachsiehen muß, welche eine solche Stellung gehabt habem 
Art. 5. 
Für die Zukunft steht der Großherzogl. Sächs. Staatsregierung regelmäßig der Vor- 
schlag für die Beseyung der Präsidentenstelle und den Fürstl. Schwarzburgischen Staats- 
regierungen der Vorschlag für die Besetzung der Vice-Präsidentenstelle zu. Nach deren 
erster Erledigung hat letztere Schwarzburg- Rudolstadt zu beseyen, dann wieder Schwarzburg- 
Sondershausen u f. 
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von der 
andern nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen hergeleiteten Gründen 
verweigert werden. 
— 
Art. 6. 
Hinsichtlich der erledlgten Rathsstellen sieht dem Appellationsgericht für die Zukunft 
selbst ein Vorschlogsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder auf einen An- 
gehörigen desjenigen Staates zu richten, welchem der abgegangene Rath angehört hat, 
und sind die Vorschläge des Appellatlonsgerichts zunächst bei der Regierung desjenigen 
Staates anzubringen, dessen Angehöriger der abgegangene Rarh war. Falls die bewmek.
	        
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