Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Schwarzburg und zwar der Kanzlist aus dem Fuͤrstenthume Schwarzburg · Sondershansen, 
der Bote aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, gewählt werden. Für die 
Zukunft soll der Präsident bei seinen Vorschlägen stets berücksichtigen, daß immer minde- 
siens zwei der in Art. 11 benannten Personen, etwa ein Kanzlist und ein Votc, den 
Fürstenthümern Schwarzburg angehören, und zwar dergestalt, daß sowohl der Kanzlist 
als der Bote abwechselnd einmal aus dem Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadt und 
das andere Mal aus dem Fürstenthume Schwarzburg- Sondershausen gewählt werden soll. 
Die Dekrete werden nach Maaßgabe des Art. 6 von der Regierung desjenigen 
Staales ausgestellt, welchem der betreffende Beamte angehört. 
Art. 12. 
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaaksanwalt und der Gehilse des- 
selben. Ersterer ist mit 1200 Thlr., lehtzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die Ober- 
staatanwaltschaft hat die Kanzlei und das Boten-Personal des Axpellattonsgerichts für 
ihre Geschäfte zu benupzen. 
Bei Konstituirung des Gerichts wählt Sachsen-Weimar den Oberstaatsanwalk, den 
Gehilsen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg- Sondershausen (nach deofallsiger 
weilerer Verelnbarung zwischen beiden Staatoregierungen). In Zukunft erfolgt der Vor- 
schlag für dlese Stelle in folgender Reihenfolge: 
a) hinsichtlich des Oberstaatswalts 
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt 
„ „ zweite „ „ Weimar, 
„ „ dritte „ „ Weimar, 
„ „ viere „ „ Schwarzburg-Sondershausen, 
„ „ fünfte „ „ü Weimar, 
„ sechste « »Weimqk, 
u. s. w 
b) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, dah bei der ersten 
und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen gelten auch 
hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 13. 
Es wird für Zahlung dleser Besoldungen eine besondere Sustentalionskasse gebildet. 
Hierzu haben Sachsen-Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarzburgischen Fürsten- 
tbümer ein Drittheil beizutragen Zu diesem Drittheil zahlt Schwarzburg.Rudolstadt 
*/15, Schwarzburg-Sondershausen 6/12. Die Beiträge sind in vierteljäbrigen Veraus- 
zahlungen zu leisten.
	        
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