352
Art. 22.
Kassen= und Depositen-Desekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella-
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden von den con-
trahirenden Staatsregierungen nach den Art. 13 und 14 bestimmten Verhältnisse ersetßzt.
In demselben Verbällnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was eiwa
durch den Regreß auf den Urheber der Schadens beigebracht wird.
Ob derselbe durch einen von Großherzogl. Sächüscher oder von Fürstl. Schwarzbur.
gischer Seite angestellten Beamten verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied über.
all nicht.
Ari. 23
Die Aussicht über die unteren Justizbehörden, sowie über die Anwälte, Rechtsbei-
stände und Notare übt das Appellationsgericht nach Maßgabe der für die respektiven
einzelnen Staaten geltenden Ges e und Einrichtungen, rücksichtlich der Anwälte und
Rechtsbeistände mit dem Vorhall, daß dann, wenn sch mit Zustimmung der betressenden
Staatsregierungen eine Anwaltskammer gebildet bat, das Aufüchtsrecht über dieselben
nach Mahgabe des einer solchen Anwaltskammer zu Grunde zu legenden Stalutes siatt-
findet, bezüglich auf leztere übergeht.
Ant. 21.
Den Fürsilich Schwarzburgischen Staatsregierungen wird überlassen, je zwei Advo-
katen am Sipe des Aprellationsgerichts anzusiellen. Diese sind befugt, in allen in der
Appellationsinsianz anhängigen Rechtssachen, also auch dann, wenn dieselben aus dem
Großherzogthume Sachsen an das Appellationsgericht gelangt sind, vor demselben zu
praltieiren, wogegen auch den von Seiten des Großherzogthums angestellten Advokaten
die gleiche Befugniß in Ansehnug der aus den Fürsienthümern Schwarzburg an das
Axpellationsgericht gelangenden Rechtssachen eingeräumt wird.
Art. 25.
In Sachen, welche aus dem Grohherzogthum Sachsen an das Appellationsgericht
gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Grohherzogl. Sächs. Appellationsgericht", in
Sachen, welche aus dem Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadr an dasselbe gelangen, als
„Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischeo Appellationsgerich““, in Sachen, welche aus dem
Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen an dasselbe gelangen, als „Fürstlich Schwarz=
burg-Sondershausensches Appellationsgericht.“
Art. 26.
Die Konsiituirung des Appellationsgerichts wird auf den 1. Juli 1850 festgesetzt