Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 22. 
Kassen= und Depositen-Desekte, sowie sonstige durch die Verschuldung des Appella- 
tionsgerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden von den con- 
trahirenden Staatsregierungen nach den Art. 13 und 14 bestimmten Verhältnisse ersetßzt. 
In demselben Verbällnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was eiwa 
durch den Regreß auf den Urheber der Schadens beigebracht wird. 
Ob derselbe durch einen von Großherzogl. Sächüscher oder von Fürstl. Schwarzbur. 
gischer Seite angestellten Beamten verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied über. 
all nicht. 
Ari. 23 
Die Aussicht über die unteren Justizbehörden, sowie über die Anwälte, Rechtsbei- 
stände und Notare übt das Appellationsgericht nach Maßgabe der für die respektiven 
einzelnen Staaten geltenden Ges e und Einrichtungen, rücksichtlich der Anwälte und 
Rechtsbeistände mit dem Vorhall, daß dann, wenn sch mit Zustimmung der betressenden 
Staatsregierungen eine Anwaltskammer gebildet bat, das Aufüchtsrecht über dieselben 
nach Mahgabe des einer solchen Anwaltskammer zu Grunde zu legenden Stalutes siatt- 
findet, bezüglich auf leztere übergeht. 
Ant. 21. 
Den Fürsilich Schwarzburgischen Staatsregierungen wird überlassen, je zwei Advo- 
katen am Sipe des Aprellationsgerichts anzusiellen. Diese sind befugt, in allen in der 
Appellationsinsianz anhängigen Rechtssachen, also auch dann, wenn dieselben aus dem 
Großherzogthume Sachsen an das Appellationsgericht gelangt sind, vor demselben zu 
praltieiren, wogegen auch den von Seiten des Großherzogthums angestellten Advokaten 
die gleiche Befugniß in Ansehnug der aus den Fürsienthümern Schwarzburg an das 
Axpellationsgericht gelangenden Rechtssachen eingeräumt wird. 
Art. 25. 
In Sachen, welche aus dem Grohherzogthum Sachsen an das Appellationsgericht 
gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Grohherzogl. Sächs. Appellationsgericht", in 
Sachen, welche aus dem Fürsienthume Schwarzburg-Rudolstadr an dasselbe gelangen, als 
„Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischeo Appellationsgerich““, in Sachen, welche aus dem 
Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen an dasselbe gelangen, als „Fürstlich Schwarz= 
burg-Sondershausensches Appellationsgericht.“ 
Art. 26. 
Die Konsiituirung des Appellationsgerichts wird auf den 1. Juli 1850 festgesetzt
	        
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