Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 27. 
Oie Formel des Verpflichtungseldes für das Personal des Appellallensgerschts it. 
die zu dem Konferenz Entwurfe elnes Gesetzes über den Clvil-Staatsdilenst als Anlage 
4 bezüglich als Anlage U angenommene, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf dle Landes= 
lürsten der drei verbundenen Staaten zu richten ist. 
B. Im Betreff gemeinschaftlicher Krelsgerichte. 
Art. 1. 
Der Sih der zwel Fuͤrstl. Echwarzburgischen und Großhergl. Sächs. gemeinschastli- 
chen Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arnstadt gelegt. 
Den Bezirk des Kreisgerichts zu Sondershausen bilden die belden Fürstl. Schwarz- 
burgischen Unterherrschasten mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl. Sächs. Aemter 
Allstcdt und Oldisleben 
Der Bezirk des Kreisgerichts zu Arnstadt begrelst die Fürstlich Schwarzburg. Son- 
dershäusische Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzogl. Sächs. Amtes 
Almenau und der Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädtischen von Wlplebenschen Gerlchte zu 
Angelroda. 
Arrt. 2. 
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerlchte erforderlichen Räume werden 
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürfll. Schwarzb. Sondershäusi- 
schen Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so wenig als für die 
lernere Mlibenupung derselben der Grohherzogl. Sichs. und der Fürstl. Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beitrag angesonnen. 
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängalssen. 
Die in Zukunft für diese gemeinschastlichen Gerichte an ihrem Art. 1 gedachten Sipe 
elwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Auschaffung weiter erforderlicher Inventa- 
rienstücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskesten werden 
a) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen von Fürsll. Schwarzburg-Sonders- 
häusischer Seite zu /11, von Fürül. Echwalgbucg-Nudolsͤr tiicher Selte zu Niꝛi 
und von Großberzogl. Sächsischer Selle zu ¾/11. 
5) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt von Fürsll. Schwarzburg= Sondershäuft- 
scher Seite zu ½ und von Großherzogl. Sichsischer Seite zu ½ bestritten. 
Art. 3. 
Der regelmäßige Bestand der Mitglicder der Kretogerlchte wird vorläuftg kolgender- 
mahen festgeseßzt: 1
	        
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