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Art. 27.
Oie Formel des Verpflichtungseldes für das Personal des Appellallensgerschts it.
die zu dem Konferenz Entwurfe elnes Gesetzes über den Clvil-Staatsdilenst als Anlage
4 bezüglich als Anlage U angenommene, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf dle Landes=
lürsten der drei verbundenen Staaten zu richten ist.
B. Im Betreff gemeinschaftlicher Krelsgerichte.
Art. 1.
Der Sih der zwel Fuͤrstl. Echwarzburgischen und Großhergl. Sächs. gemeinschastli-
chen Kreisgerichte wird nach Sondershausen und Arnstadt gelegt.
Den Bezirk des Kreisgerichts zu Sondershausen bilden die belden Fürstl. Schwarz-
burgischen Unterherrschasten mit Einschluß der Bezirke der Großherzogl. Sächs. Aemter
Allstcdt und Oldisleben
Der Bezirk des Kreisgerichts zu Arnstadt begrelst die Fürstlich Schwarzburg. Son-
dershäusische Oberherrschaft mit Einschluß des Bezirks des Großherzogl. Sächs. Amtes
Almenau und der Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädtischen von Wlplebenschen Gerlchte zu
Angelroda.
Arrt. 2.
Die für die Geschäftslokale dieser zwei Kreisgerlchte erforderlichen Räume werden
nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Fürfll. Schwarzb. Sondershäusi-
schen Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und hierfür so wenig als für die
lernere Mlibenupung derselben der Grohherzogl. Sichs. und der Fürstl. Schwarzburg-
Rudolstädtischen Staatsregierung ein Beitrag angesonnen.
Dasselbe gilt von den für die Kreisgerichte erforderlichen Gefängalssen.
Die in Zukunft für diese gemeinschastlichen Gerichte an ihrem Art. 1 gedachten Sipe
elwa nöthigen baulichen Veränderungen, die Auschaffung weiter erforderlicher Inventa-
rienstücke, sowie die zukünftigen Unterhaltungskesten werden
a) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen von Fürsll. Schwarzburg-Sonders-
häusischer Seite zu /11, von Fürül. Echwalgbucg-Nudolsͤr tiicher Selte zu Niꝛi
und von Großberzogl. Sächsischer Selle zu ¾/11.
5) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt von Fürsll. Schwarzburg= Sondershäuft-
scher Seite zu ½ und von Großherzogl. Sichsischer Seite zu ½ bestritten.
Art. 3.
Der regelmäßige Bestand der Mitglicder der Kretogerlchte wird vorläuftg kolgender-
mahen festgeseßzt: 1