Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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a) der des Kreisgerichts zu Sondershausen auf 
einen Direltor, 
zwei Näthe, 
einen Assessor; 
b) der des Kreisgerichts zu Arnstadt auf 
einen Direktor, 
einen Nath, 
einen Assessor. 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Räthe und der Assessoren werden 
sich die kontrahirenden Staateregierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jeht 
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt, 
4) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen 
#) Schwarzburg-Sondershäusischer Seits 
die Direktorstelle, 
eine Rathsstelle, 
b) Schwargburg-Rudolstädtischer Seits 
eine Nathsstelle, 
T) Großherzogl. Sächsischer Seits 
eine Assessorstelle, 
2) bezüglich des Kreisgerichts zu Arustadt 
a) Schwarzburg-Sondershäusischer Seits 
die Direktorstelle, 
eine Rathsstelle, 
b) Großherzogl. Weimarischer Seits 
eine Assessorstelle 
besehzt werden sollen. 
Den bezüglichen Staatsregierungen sieht das Vorschlagsrecht zu und darf die Ge- 
nehmigung des geschehenen Vorschlag# von den gegenüberstehenden Staatsreglerungen 
nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen 
versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Anciennltät, d. i. nach der 
Zeit ihrer Anstellung im Staatsdienst des betreffenden Landes, dergestalt, dah wenn dem 
Kreisgerichte ein Mitglied zugewiesen wird, welches noch nicht im Staatsdienste stand, 
dasselbe unter denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sipen kommt. 
Art. 5. 
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsreglerung
	        
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