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a) der des Kreisgerichts zu Sondershausen auf
einen Direltor,
zwei Näthe,
einen Assessor;
b) der des Kreisgerichts zu Arnstadt auf
einen Direktor,
einen Nath,
einen Assessor.
Art. 4.
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Räthe und der Assessoren werden
sich die kontrahirenden Staateregierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jeht
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt,
4) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen
#) Schwarzburg-Sondershäusischer Seits
die Direktorstelle,
eine Rathsstelle,
b) Schwargburg-Rudolstädtischer Seits
eine Nathsstelle,
T) Großherzogl. Sächsischer Seits
eine Assessorstelle,
2) bezüglich des Kreisgerichts zu Arustadt
a) Schwarzburg-Sondershäusischer Seits
die Direktorstelle,
eine Rathsstelle,
b) Großherzogl. Weimarischer Seits
eine Assessorstelle
besehzt werden sollen.
Den bezüglichen Staatsregierungen sieht das Vorschlagsrecht zu und darf die Ge-
nehmigung des geschehenen Vorschlag# von den gegenüberstehenden Staatsreglerungen
nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen
versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Anciennltät, d. i. nach der
Zeit ihrer Anstellung im Staatsdienst des betreffenden Landes, dergestalt, dah wenn dem
Kreisgerichte ein Mitglied zugewiesen wird, welches noch nicht im Staatsdienste stand,
dasselbe unter denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sipen kommt.
Art. 5.
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsreglerung