Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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in der oben angegebenen Weise wleder besetzt, welche das die vakant gewordene Stelle 
bekleldende Mitglled das erste Mal ernannt resp. vorzuschlagen das Recht gehabt hat, 
jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Rathostelle ein, waͤhtend das 
ältere in die vakante obere Stelle einrückt. 
Dem ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der vorschlagenden Staatsre- 
gierung ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der übrigen gedacht. 
Art. 6. 
Macht sich elne Vermehrung der etalmäßlgen Mitglieder der Kreisgerichte nöthig, 
so werden die betreffenden Staateregierungen über ihre gegenseitige Betheiligung das 
Weitere vertragsmäßig fesisiellen. 
Wenn jedoch schon bei der ersten Organlsation der gemeinschaftlichen Krelsgerlchte 
oder später die eine oder die andere Staatsregierung außer den von ihr vorzuschlagen- 
den und bezüglich zu ernennenden etalmäßigen Mitgliedern noch ein außerordentliches 
Mitglied in das eine oder das andere der zwei Kreisgerichte abordnen wollte, so soll 
derselbe dies lediglich, jedoch auf ihre besonderen Kosten überlassen sein. 
Art. 7- 
Es werden bei jedem der zwei gemeinschaftlichen Kreisgerlchte ein Staatsanwalt, 
dessen Function sich auf Strassachen erstreckt, welche vor den unter den betreffenden Kreis- 
gerichten stehenden Untergerichten der contrahirenden Staaten zu verhandeln stud und 
twei Sekretäre angestellt, welche zugleich die Reglstratur= und Achiv-Geschäfte, die Nech- 
nungsführung, Kalkulatur und Botenmeisterei zu besorgen haben. 
Das übrige Persoual besteht beim Kreisgericht Sondershausen aus zwel Kanzlisten, 
zwei Beten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen, belm Kreisgericht Arnstadt aus 
einem Kanzlisten, zwei Beten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen. 
Beim Kreisgericht Arnstadt besetzt die Großberzogl. Staatsregierung ftändig die 
Stelle eines Boten und die Stelle des Staatsanwalts abwechselnd mit der Fürsil. Son- 
dershänsischen Staatsregierung in der Weise, daß Sondershausen zum ersten Male, Wel- 
mar das folgende Mal, Sondershausen das dritte und vierte Mal, Weimar das sünfte 
Mal diese Stelle besetzt und sofort dergestallt, daß Sondershausen diese Stelle immer 
noch einmal so oft besezt alo Weimar. Eine weitere Mitwirkung bel Besehung der 
übrigen Stellen der gemeinschastlichen Kreisgerichte nimmt die Grohherzogl. Stoatere= 
Qierung nicht in Anspruch. 
Oinsichtlich der bei dem Kreisgericht Sondershausen zu besehenden, in diesem Artikel 
genannten Siellen ist bestimmt worden, daß 
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