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4) von Sellen der Fürfll. Schwarzburg. Sondershausenschen Staatreglerung die
Stellen.
a. des Staatdanwaltes,
b. des zwellen Sekrelaͤrd,
c. des ersten Kanzlisten,
d. des zwelten Boten,
e. des Gefangenwärters nebst Gehllfen,
2) von Seiten der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädelschen Staatsreglerung die Seellen
a. bes ersten Sekretärs,
b. des zweiten Kanzlisten
. des ersten Boten
vom Anfang an und bleibend beseht werden foll.
Art. 8.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
der Direktor . 1000 Thlr.
der Staatsanwalt und seder kn 8800
der Assesssor . 600
der eiste Sekretiiterr 500
der zweile Sekretͤr.. .. ... .. 400 -
der erste Kanzlit 300 betm Krelsgericht
der zweite Kanzlist . 250. Sonderzhausen.
der Kanzlist beim Krelsgericht Arustadt .300 -1
dle beiden Boten zusammen (jeder 200 Thir.) 400=
der Gefangenwärter und sein Gehilse. 400
Art. 9.
Es wird für die Zahlung dieser Besoldungen bel elnem jeden der zwei gemein-
schastlichen Kreisgerichte eine besondere Sustentationskasse gebildet. Jeder der contrahl-
renden Staaten zahlt die ihn nach dem vereinbarten Maßstab (Art. 2) treffenden Bei-
träge in vierteljährigen Vorauszahlungen an diese Suslentationskasse ein.
Art. 10.
Dle zu der Verwaltungskasse der Kreisgerichte zu zahlende Summe soll nach Ab-
lauf elnes Jahres von Errichtung der Gerichte an festgestellt und hiernach ein Normal-
sabz festgesept werden.
Wenn sich Etatsüberschreitungen herausslellen, welche von den betbelligtrn Staals-