Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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reglernngen in Uebereinstimmung als gerechtfertlgt anerkannt sind, so werden dieselben 
nach dem im Art. 2 verelnbarten Maßstabe gedeckt. In demselben Verhältnisse werden 
die etwalgen Ersparnisse verthellt. Im ersien Jahre sind die vorkommenden Kosten nach 
dem sich herausstellenden Bedürfnisse von den contrahlrenden Staaten nach Vem oben 
gedachten Verhältnisse aufzubringen und wird bei Konstltulrung der Kreisgerichte für 
das zu Sondershausen zunächst die Summe von 1200 Thlr., für das zu Arnstadt die 
Summe von 800 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Helzung und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, 
Vorübergehende Aushülse in der Schrelberel, 
Porto, 
Retsekosten und Diäten der Mitglieder in Offziolsachen, 
Reparaturen, Anschaffung und Instandhaltung des Inventarlum, 
Apungskosten der Gefangenen, 
Remuneratlon für besondere Fälle an die Subasternen u. s. w. 
Art. 11. 
Die nach dem Obigen angestellten Mitglieder und Subalternen der Krelsgerichte 
flud den Gesexen, die an dem Siße jedes der zwei Kreisgerichte gelten, unterworfen. 
gleichviel ob sie ursprünglich dem Staate angehörken, in welchem das beirefsende Kreie- 
gericht selnen Sitzhat oder nicht. Sie entrichten die an dem Siße der Krelsgerichte 
beslehenden öffenklichen und Communal-Abgaben und werden, so fern sie dies wünschen, 
tu den Verband desjenigen Staates aufgenommen, in welchem das bezügliche Kreisgericht 
seinen Siy hat. 
Art. 12. 
Tenstens, Ansrrüche für sich und ihre Hinterbliekenen haben dle bel den gemeln- 
schastlichen Kreisgerichten ungestellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen 
Regierung ihnen das Anstellungsdekret ausgestellt ist. 
Art. 13. 
Alle bei den gemeinschaftlichen Kreisgerichten nach Maßgabe der Sportel- und 
Stempelgesetze der treffenden Staaten aufkommenden Sporteln= und Siempelgebübren, 
ingleichen Strasgelder, werden an die Staatskasse desjenigen Landes abgeliefert, aus 
welchem die Sache an das Kreiogericht gelangt. 
Art. 14. 
Die nächste Aussicht über die Kreisgerichte führt das Appellatlonsgertt im Auf-
	        
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