35#
Hinsichtlich des bei dem Kreisgericht in Sondershausen noch besonders in Betkracht
kommenden Verhältnisses zwischen Schwarzburg-Rudolstadt und. Schwarzburg-Sonders-
hausen würd bestimmt, daß denjenigen Advokaten, welche bis zum JI. Dezember 1849
die Praxis in den beiden Fürltl. Schwarzburgischen Unterherrschaften gestattet ist, über-
lassen seln soll, sich an dem Sih des Kreisgerichts Sondershausen niederzulassen. Die
in Zukunft bei dem Kreisgericht in Sondershausen Schwarzburgischer Seits zu ernen-
nenden Anwilte soll Schwargburg= Sondershausen zu 3/, Schwarzburg-Rudolstadt zu 3/.
anstellen und über die Reihenfolge und die sonstigen Modalitäten wird eine besondere
Vereinbarung erfolgen.
Art. 19.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen an die Kreis-
gerlchte gelangen, erkennen und versügen dieselben als „Fürstlich Schwarzburg= Sonders-
hausensches Kreisgericht", in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwargburg-Rudol-
stadt an dieselben gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisches Kreisgericht“, in
Sachen, welche aus dem Großherzogthum Sachsen an dieselben gelangen, als „Großher=
zoglich Sächsisches Kreisgerlcht.“
Art. 20.
Die Konsüituirung der gemeinschastlichen Kreisgerichte wird auf den 1. Juli 1850
lestpesept.
Art. 21.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal der Krelsgerichte ist die zu
dem Konferenz-Entwurfe eines Gesetzes über den Civil-Staatsdienst als Anlage A. be-
lüglich als Anlage B. angenommene, dergestalt jedoch, daß dleselbe auf die Landesfürsten
der verbundenen Staaten zu richten sst.
Dieser die Bildung eines gemeinschaftlichen AMppellationsgerichts und gemeinschaft-
licher Kreisgerichte als ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunächst bis zum 1. Juli 1860
gültig und gllt von 10 zu 10 Jahren als stillschweigend verlängert, wenn vor dem Ab-
lauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1959, 1869 u. s. f.) eine Aufkön-
digung von der einen oder der andern Seite nicht erfolgt ist.
So geschehen Weimar, den 23. März 1850. 1.
#cc. . 2c.