Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Es erhalten: 
die beiden Directoren 
diestimmführenden Mitglieder (häge und atcwien 
  
e 1200 Thlr. 
je 
ingleichen die beiden Staaksanwälte 
die vier Sekretüuiiiiiitterr je 
die drel Canzliteen iie 
die belden Boten je 
die beiden Gef- ärter ((ürsich und ihre Gehülfen) #ie 
Art. 5. 
800—1000 Tylr. 
450— 600 „ 
300— 350 „ 
200 Thlr. 
400 „ 
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Vertragsbestimmungen treten schon 
vom 1. Januar 1860 an in Wirksamkeit. 
Ar.. 6. 
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15.|April 
1850, sowest letzterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehen zu zehen Jah- 
ren als stillschweigend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des zunächst vorherge- 
gangenen Kalenderjahres (1869, 1879 u. f. w.) eine Aufkündlgung von der einen 
oder andern Seite erfolgt ist.“ 2c. 
So geschehen Weimar, am 19. November 1859. 
Druckseblerderichtigung. 
Stite 259 zweite muß es beihjen: 
die Aussübrung stan zur Ausführung 
und rierte Zeile 
1563 stalt 1853.
	        
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