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böhmersdorf, Pöllwitz, Triebes, Weißendorf, mit den Fluren dieser Ortschaf-
ten und den zu den Forstrevieren Neuärgeruih und Pöllwih gehörigen Grund=
stücken, insoweit sie nicht ohnehin bereits in eine Ortsflur einbezirkt sind.
5.
Das Justizamt zu Schleiz umfaht den Landestheil (Landrathsamtsbezirk) Schleiz
mit Ausnahme des dem Justizamt Hohenleuben zugewiesenen Theils.
6.
Das Justizamt zu Lobenstein umfaßt den Landestheil (Landrathsamtsbezirk) Loben-
stein-Ebersdorf (einschließlich Pöritzsch) mit Ausnahme des dem Justizamt Hirschberg zu.
gewiesenen Theils.
7.
Das Justizamt Hirschberg umfaßt:
die Stadt Hirschberg, Blintendorf, Dobareuth, Froͤssen, Gebersreuth, Goͤrih,
Göttengrün, Langgrün, Lerchenhügel, Mödlareuth, Pirk, Pottiga, Rothenacker,
Ullersreuth, Venzka, mit den Fluren dieser Ortschaften und den zu den Forst-
revieren Lerchenhügel und Hirschberg gehsrigen Grundstücken, lusoweit sie
ulSht bereits in eine Ortsflur einbezirkt sind.
8.
Die Justizämter zu Gera, Schleiz und Lobensteln zerfallen in Abtheilungen. Jeder
dieser Abtheilungen, ingleichen dem Justlzamt zu Hohenleuben und dem zu Hirschberg,
steht ein Einzelrichter vor, der zugleich die Stellung als Mitglied des Kreisgerichts, zu
dessen Sprengel der Amtsbezirk gehört, elnnimmt. Ueber die Geschäftsführung und die
gegenseitige Geschäftsbeziehung der Abtheilungen ergeht durch das Minisierium, Abthei-
lung für die Justiz, besondere Instruktion. Das nöthige Personal an Aktuaren, Kopl-
sten und Boten wird durch das Ministerlum bestimmt.
9.
II. Kreisgerichte.
Es werden zwel Kreisgerichte errichtet und zwar:
Eins in der Stadt Gera für die Bezirke der Justizämter zu Gera und zu
Hohenleuben;
Eins in der Stadt Schleiz für die Bezlrke der Justlzämter Schleiz, zu Lo-
bensiein und zu Hirschberg.
10.
Die Krelsgerichte bilden kollegialisch besetzte Gerichtsbehörden und bestehen aus