Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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es kann auf dem Grunde solcher Ermittelungen die sofortige Erhebung der Anklage er- 
folgen, ohne daß es einer vorgängigen Vorlegung der aufgenommenen Verhandlungen 
an den Untersuchungorichter bedarf. 
Ist der Angeschuldigte lu den Anklagestand verseyt, so wird zur Hauptverhandlung 
vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit einem verurtheilenden oder freispre- 
chenden Erkenntnisse schließt. 
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung vereinigt. 
Art. 4. Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder 
eines Privat-Anklägers, die Hauptverhandlung nur auf förmliche Anklage durch einen 
Staatsanwalt oder einen Privat-Ankläger eingeleltet. 
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen 
verfolgt. Ausgenommen sind diejenigen Verbrechen, welche nach Vorschrift der Strafge- 
setze nur auf Antrag eines Betbeiligten untersucht und bestraft werden sollen. Bei die- 
sen Verbrechen tritt dle Staatsanwaltschaft nur, wenn der Betheiligte einen Antrag ge- 
siellt hat, in Wirksamkeit, oder der Betheiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privat- 
Ankläger. 
Unter dem Betheiligten sind in dem gegenwärtigen Gesetze immer sowohl die un- 
mittelbar, als die mittelbar Betheiligten und die Diensi= oder Aussichts-Behörden, welche 
zu einem Antrage berechtigt sind, zu verstehen. 
Art. 5. Das Strasverfahren ist mündlich und mit Niederschristen verbunden. Die 
Voruntersuchung ist nicht öffentlich; die Hauptverhandlung ist regelmähig öffentlich. Bei 
Verbrechen im engeren Sinne geschieht die Hauptverhandlung vor Geschwornen. 
Art. 6. Alle in dem Strafverfahren thätige Behörden haben mit gleicher Sorg- 
falt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten dienenden Um- 
stände zu berücksichtigen. 
Art. 7. Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschä- 
digten im Strafverfahren mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwendigkeit weiterer Aus- 
führung eine Verweisung derselben vor die Civil-Gerichte angemessen erscheinen läßt. 
Art. 8. Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesee geordnet sind und von ei- 
nem bestimmten Tage an vorwärts oder rückwärts bestimmt sind, werden so berechnet, 
daß jener Tag nicht mitgezählt wird; auch sind die für den Angeschuldigten oder An- 
geklagten, für dessen Vertheidiger, für Betheiligte bei der Untersuchung und für den 
Staatsanwalt gesetzten Fristen ausschließend und können nicht verlängert werden; vor- 
behältlich jedoch der weiter unten folgenden abweichenden Bestimmungen in einzelnen 
Fällen.
	        
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