Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Art. 18. Ein Geschwornengericht soll in der Regel nicht länger als drei Wochen 
beisammen bleiben und sich innerhalb dieser Zeit mit denjenigen Sachen beschaͤftigen, 
welche aus selnem Geschwornenbezirke vierzehn Tage vor Eröffnung des Gerichtes an 
den Präsidenten des Geschwornengerichtes abgegeben worden sind. 
Ueber die Zulassung der später noch abgegebenen Sachen beftudet der Präsident des 
Geschwornengerichtes im Einverständnisse mit dem Ober-Staatzanwalte; bei einer Mei- 
nungsverschiedenheit entscheidet das Appellations-Gericht. 
Art. 19. Können die an ein Geschwornengerlcht abgegebenen Sachen nicht sämmt, 
lich bei demselben erledigt werden, oder sind Sachen zur Abgabe an das Geschwornen- 
gericht reis, der Zusammenkritt des lehteren ist aber erst nach sechs Wochen zu gewärll. 
gen, so kann das Appellations-Gericht diese Sachen zu schnellerer Beförderung vor ein 
auherordentliches Geschwornengerlcht vder auch unter Zustimmung des Angeklagten vor 
ein Geschwornengericht eines andern seiner Geschwornenbezirke verweisen. 
Das Appellations-Gericht hat vor der Beschlußfassung den Ober-Staatsanwalt mit 
seinen Anträgen zu hören. 
1) Der Gerichtshof. 
Art. 20. Der Gerichtshof des Geschwornengerlchtes besteht aus einem Präsidenten 
und vier Beisitzern. 
Der Präsident des Appellations-Gerichtes wählt den Präsidenten des Gerichtshofes 
aus den Mitgliedern des Appellations-Gerichtes; er kann auch unter Genehmigung des 
Justiz-Ministeriums einen anderen richterlichen Beamten zum Präsidenten wählen. Die 
Wahl ist in der Art. 17 gedachten Bekanntmachung mit bekannt zu machen. 
Zu Beisitern ernennt der Präsident des Appellations-Gerichtes Mitglieder dleses 
Gerichtes oder eines Kreisgerichtes mit Einschluß der Ergänzungsrichter. Wer in einer 
Sache Untersuchungsrichker gewesen ist, kann nicht für dieselbe Beisiter sein. 
Der Präsident bestimmt auch den dem Gerichtshofe beizugebenden Gerichtsschreiber 
oder Protokollführer. 
Art. 21. Der Präsident des Gerlchtshofes erläßt die Ladungen an die Geschwor- 
nen (Art. 33) und an die Betheiligten bei den Untersuchungen, welche vor dem Ge- 
schwornengerichte verhandelt werden sollen (Artikel 216). Er ordnet die Herbeischaffung 
der Beweisstücke und sonst alles für die Haltung des Gerichtes Erforderliche an. Er 
bestimmt die Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlungen und macht sie vor dem Be- 
ginne des Geschwornengerichtes durch Anschlag in dessen Sipungssaal bekannt. 
Art. 22. Der Präsident des Gerichtshofes ist befugt, die Leltung der Hauptver- 
bandlung in einzelnen Untersuchungen einem Beisizer an seiner Sielle zu übertragen.
	        
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