Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) diejenigen, welche aus der Handlung, welche Gegenstand der Untersuchung ini, 
ein Privat-Interesse für sich herleiten können; 
3) dicjenigen, welche in der Sache als Protokoll-Führer, Polizei-Beamte oder Ur- 
kundspersonen thätig waren, oder als Anzeiger, Ankläger, sowie als Auwälte 
aufgetreten sind, oder als Zeugen oder Sachverständige abgehört wurden oder 
noch abgehört werden sollen. 
Art. 25. Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt: 
1) diejenigen, welche das sechszichste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) diesenigen, welche durch ein Zeuguiß ihres Gemeindevorstandes nachweisen, daß 
sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Aufwand aus eigenen 
Mitteln zu tragen außer Stande sind; 
diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Artlkel 30 und 32) ge- 
wesen sind; die ersteren für ein Jahr und die lehteren für drei Monate von dem 
*& des Geschwornengerichtes an, bei welchem sie als Geschworne zugegen 
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4) ammibe und Aerzte; 
5) Hof-, Staats= und Gemeinde-Beamte. welche durch ein Zeugniß ihrer vorgesen · 
ten Behoͤrde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen. 
Jede Ablehnung von Seiten aller dieser Personen muß wenigstens drei Tage vor 
dem Beginne der Sipung eines Geschwornengerichies dem Präsidenten des Gerichtshofes 
angezeigt werden. 
Die Ablehnungsgründe unter 1, 2 und 4 können auch dem Einzelrichter vor Auf- 
nahme der Jahresliste (Art. 28) angezeigt werden, worauf der die Jahreoliste anferti. 
gende Ausschuß den Ablehnungsgrund zu prüfen und im Falle der Billigung desselben 
den Ablehnenden nicht auf die Jahresliste zu bringen hat. 
Art. 26. In, jeder einzelnen Gemeinde wird durch den Gemeindevorstand eine 
Urliste aller nach Art. 23 zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen der ein- 
delnen Gemeindebezirke gefertigt und im Monat August eines jeden Jahres berlchtigt, 
indem die inzwischen abgegangenen Personen gestrichen und die inzwischen hinzugekom- 
menen Personen hinzugefügt werden. Die einzelnen Personen sind mit ihren Vornamen 
und Zunamen unter Angabe tibres Standes und Gewerbes aufzuführen. 
Diese Urlisten mit den alljährlichen Abgängen und Zugängen, sind an öfentlichem 
Orte mit der Aufforderung acht Tage lang auszuhängen oder aufzulegen, daß jeder, 
welcher Einwendungen dagegen machen und begründen zu können glaube, dieselben bin- 
nen diesen acht Tagen vorbringe und begründe. Glelchzeitig mit der Aushängung ist 
öffentlich bekannt zu machen, daß und wo diese Aushängung geschehen. Die achttägige
	        
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