Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Frisi ist ausschließend. Die Einwendungen können schristlich oder mündlich bei dem 
Vorsitenden des Gemeindevorstands, welcher im letzteren Falle eine Niederschrift deshalb 
zu fertigen hat, vorgebracht werden. 
Die Urlisten, sodann alljährlich die jährlichen Abgänge und Zugänge, nebst den et- 
wa eingekommenen Einwendungen sind an den Einzelrichter abzugeben, welcher über die 
Einwendungen zu entscheiden hat. Hiergegen ist binnen zehntägiger Nothfrist noch ein 
Rekurs an das Kreisgericht zulässig, bei dessen weiterer Entscheidung es jeden Falleo 
verbleibt. Das Verfahren über die Einwendungen ist kostenfrei. 
Die Abgabe der jährlichen Abgänge und Zugänge und Einwendungen an den Ein- 
zelrichter muß längsiens bis zum ersten September jeden Jahres erfolgen, und die Ent- 
scheidungen über die Einwendungen sind dergestalt zu beschleunigen, daß die in dem fol- 
genden Artikel geordnete Frist eingehalten werden kann. 
Art. 27. Ans den bei ihm eingegangenen Urlisten der einzelnen Gemeinden sei- 
nes Bezirkes hat der Einzelrichter eine Urlise seines ganzen Bezirkes in der Weise zu 
fertigen, daß er die Listen der Gemeinden in alphaberischer Ordnung der Gemeinden au- 
einander reiht und in jeder einzelnen Gemeindeliste die zum Geschwornenamte fähigen 
Personen wieder in alphabetischer Ordnung aufföhrt. 
Die Bezirksurliste ist von dem Einzelrichter so einzurichten, daß die alljährlichen 
Zugänge in derselben nachgetragen werden können. Die alljährliche Berichtigung der 
Liste muß bis zum ersten Oktober eines jeden Jahres bewirkt werden. 
Art. 28. Aus den Bezirksurlisten wird alljährlich eine Jahresliste durch Auswahl 
gebildet. Die Wahl wird von einem Ausschusse vorgenommen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Einzelrichter, welcher den Vorsih führt, und aus acht 
Mitgliedern aus den Gemeindebehörden (Gemeindevorsiänden und Gemeinderäthe) der 
zum Bezirke des Einzelrichters gehörigen Stadt, und Land-Gemeinden, wozu noch zwei 
Ersatzmänner für Verhinderungssälle kommen. 
Ist der Einzelrichter bloß über eine Stadtgemeinde gesetzt, so werden die acht Aus- 
schußmitglieder und zwei Ersahmänner aus der Mitte des Gemeindevorstands und des 
Gemeinderaths durch diese Kollegien zusammengenommen gewählt. 
Ist er blos über Landgemeinden geseht, so wählen die Gemeindebehörden der acht 
volkreichsten Gemelnden die acht Ausschußmitglieder und zwar die elnes jeden Oits elne 
Person aus ihrer Mi#te. Die Gemelndebehörden der zwei nächst volkkelchsten Gemeinden 
wählen die Ersaymänner aus ihrer Mitte. 
Gehören Stadt= und Land-Gemeinden zu dem Bezirke des Einzelrichters, so sind 
die acht Ausschußmitglieder nach Verhältniß der Seelenzahl zwischen beiden Galtungen 
der Gemeinden zu vertheilen. Die Städte wählen die auf sie kommenden Ausschuhmit- 
glieder und einen Ersahmann in der vorbemerkten Weise, und die auf die Landgemein-
	        
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