Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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den kommenden, nebst einem Ersatzmanne, werden, soviel ihrer sind, von eben sovilel Land- 
hemeinden, welche die volkreichsten ünd, gleichfalls in der vergeordneten Weise gewählt. 
In den Ortschaften, in welchen ein Gemeinderath nicht besteht, ist von der Gemeinde- 
versammlung zu dem Zweck der Wahlen eine Kommission von sechs Mitgliedern nach den 
Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahl der Gemeinderäthe zu ernennen. 
In dem Bezirk Hohenleuben haben die Gemeindebehörden der drei volkreichsten Ge- 
meinden je zwei Mitglieder des Ausschusses, diejenigen der zwei volkreichsten die zwel Er- 
sahmänner und die der übrigen Gemeinden zusammen zwei Mitglieder des Ausschusses 
zu wählen. 
Die Wahlen zu dem Ausschusse sind alljährlich im Monat August vorzunehmen und 
bis zum 1. September dem Einzelrichter anzuzeigen. 
Art. 29. Jeder Ausschuß bildet die Jahresliste aus der Bezirksurliste in der Weise, 
daß er nach Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichbeit unter entscheidender Stlmme 
des vorsipenden Einzelrichters, auf je 500 Seelen seines Bezirkes einen Geschwornen aus 
den auf der Bezirkourliste stehenden Personen auswählt. Wenn nach Theilung der See- 
lenzahl des Ausschußbezirkes mit 500 ein Ueberschuß von mehr als 250 Seelen bleibt, 
so wird hierauf noch ein Geschworner mehr ernannt 
Die Ausschüsse haben aus ihren Bezirkourlisten solche Personen zu Geschwornen 
auszuwählen und auf ihre Jahresliste zu bringen, welche durch Unabhängigkeit, durch 
Selbstständigkeit ihres Charakters, durch Ruhe und Besonnenheit und durch ehrenhaste 
Gesinnung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbürger erworben haben. 
Art. 30. Der Ausschuß desjenigen Ortes, an welchem die Geschwornengerichte 
regelmäßig gehalten werden (Art. 17), soll außer der Jahresliste noch alljährlich eine be- 
sondere Ergänzungsliste bilden und auf dieselbe noch zwölf Ergänzungsgeschworne brin- 
gen, die er auf dieselbe Weise, wie in dem vorigen Artikel geordnet, auswählt. Er hat 
dabel vorzugsweise auf Personen, welche an dem angegebenen Orte selbst wohnhaft sind, 
zu sehen. 
Wird ausnahmsweise ein Geschworneng richt an elnem anderen Orte gehalten, so 
hat der Präsident des Appellations. Gerichtes die Bildung einer Ergänzungsliste durch 
den Ausschuß desjenigen Bezirkes, zu welchem der. Ort gehört, noch besonders unzuordnen. 
Art. 31. Dile Jahrcslisten und Ergänzungsliste tind von fämmtlichen Ausschußmit- 
gliedern zu unterschreiten und von den Ausschüssen bis zum 1. November jeden Jahres 
an das zustäudige Appellations-Gericht einzusenden. 
Das letztere hat hierauf in der ersten Hälfte des Novembers eine Jahresliste für 
jeden ganzen Geschwornenbezirk dergestall aufzustellen, daß darin bie auf den Jahres- 
listen der einzeinen Aueschußbezirke verzeichneten Pexspnen in alphabetischer Ordnung 
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