Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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eines Belhelligten untersucht werden, nachzuforschen und die keinen Aufschub gestattenden 
vorbereltenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zu Verhütung der Flucht des 
Thäters und der Verwischung der Spuren des Verbrechens zu treffen. Auch können sie 
die in den Art. 111, 144, 145, 156 f. gedachten Handlungen, falls Gefahr auf dem 
Verzuge ist, unaufgefordert vornehmen. Sie müssen jedoch ihre diesfallssgen Verhand- 
lungen sofort dem zuständigen Staatsanwalte oder Strafrichter zu weiterer Entschlieung 
mittheilen und deren weiteren Aufforderungen nachkommen 
Art. 40. Die Gerichtsbehörden in Strafsachen haben die Befugniß, erforderlichen 
Falles die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, 
zum Belstande aufzufordern. 
Drittes Kapitel. 
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privatankläger. 
I. Personal der Staatsanwaltschaft. 
Art. 41. Für jedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befindlichen Einzel- 
richter, nach Befinden für mehre Kreisgerichte gemeinschaftlich, wird ein Staatsanwalt, 
bei jedem Appellations-Gerichte ein Ober-Staatsanwalt und bei dem Ober-Appellations- 
Gerlichte, da nöthig, ein General-Staatsanwalt angestellt Erforderlichen Falles sind 
ständige oder zeilige Gehilfen zur Stellvertretung und zu Geschäftsbesorgungen nach An- 
ordnung des Staatsanwaltes, dem sie zugeordnet sind, beizugeben. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen zum Richteramte befähigt sein. 
Art. 42. Der Ober-Staatsanwalt kann Beamte der Staatsanwaltschaft mit einst- 
weiliger Vertretung seiner selbst, sowie mit der Stellvertretung für andere Sichtsanwälte 
beaustragen. 
Ebenso kann das Justiz-Ministerium des einzelnen Staates für einzelne Fälle Staats- 
anwälte dem Ober-Stagtsanwalte substimiren. Auch sonst zu dem Richteramte befähigte 
oder wirklich schon in einem Richteramte stehende Personen können zur Stellvertretung 
der Staatsanwälte und des Ober. Staatsanwaltes dürch das Justiz-Ministerium auge- 
wiesen werden. 
Zur Suellvertretung des General-Staatsanwaltes in einem einzelnen Falle kann 
das Justiz. Ministerium des einzelnen Staats den Ober-Staatsanwalt oder eine in einem 
Richteramte stehende Person bestimmen. 
I. Unterordnung der Staatsanwälte. 
Art 43. Zu dem Geschäffskreise der bel den Krelsgerichten angestellten Staats- 
amwälte gehören die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen Sprengels gehörigen Un-
	        
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