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I. Jusammentreffen mehrer Gerichtsstände.
Art. 55. In die Gerichtsbarkeit am Orte des begangenen Verbrechens streitig,
oder ist das Verbrechen auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen worden, oder
bat jemand mehre Wohnorte oder Aufenthalisorte, so wird unter den mehren bei dem-
selben Verbrechen in Frage kommenden Gerichten dasjenige zuständig, welches dem an-
dern zuvorgekommen ist.
Art. 56. Hat jemand mehre Verbrechen begangen, wegen welcher verschiedene
gleichstehende Gerichte zuständig und, so ist dasjenige Gericht, welches den anderen zu-
vorgekommen ist, auch in Ansehung der vor die anderen Gerichte gehörlgen Verbrechen,
mit Ausschluß dieser Gerichte zuständig. Dieses gilt auch dann, wenn der Angeschul-
digte wührend des Ganges einer Untersuchung noch Verbrechen begangen hat, wegen
welcher andere Gerichte zuständig wären. Nur wenn der Angeschuldigte bereits in An-
klagestand verseht ist, kann die Zusiändigkeit des Gerichtes nicht auf andere Verbrechen,
welche erst nach der Versetzung in Anklagestand begangen wurden und vor andere Ge-
richte gehören, erstreckt werden.
Sind von dem Angeschuldigten mehre Verbrechen begangen worden, deren Unter-
suchung theils vor ein Kreisgericht, theils vor einen Einzelrichter gehörig wäre, so soll
sich die Zuständigkeit des Kreisgerichtes auch auf die sonst vor den Einzelrichter gehö-
rigen Untersuchungen ersirecken; ausgenommen sind jedoch Untersuchungen wegen Defrau-
datien von Wegeabgaben und Gemeindcabgaben, wegen aller Pollzel-Vergehen und we-
gen derjenigen Ehrenkiänkungen, bel welchen das Art. 370 f geordnete WVerfahren ein-
krikt.
Bei allen Untersuchungen, welche durch einen Betheiligten alo Privat-Ankläger
(Ar. 49) verfolgt werden, soll keine Art der in dem gegenwärtigen Arkikel gedachten
Erstreckungen des Gerichtsstandes Anwendung sinden.
Art. 57. Haben mehre Personen an der Verübung eines Verbrechens Theil ge-
nommen, so begründet die Zusiändigkeit eines Gerichtes über den Hauptverbrecher auch
die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begünstiger, selbst wenu die Hand-
lungen der lepteren Iin anderen Gerichtsbezirken verübt worden sind.
Sind bel mehren gleichen Theilnebmern verschiedene Gerichte zuständig, so wird das
zuvorkommende Gericht über alle gleichen Theilnehmer zuständig.
Art. 58. Unter mehren Gerichken ist das zuvorkommende dasjenige, welches der
Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit gegen den Angeschuldigten durch Porladung
oder Vernehmung desselben in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter, oder durch Verhas-
tung, oder Verfolgung desselben mittelst der Nachelle oder durch Steckbriefe Gebrauch
gemacht hat.