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Art. 59. In allen Fällen, wo das Zuvorkommen den Ausschlag gibt, kann, wenn
die Gertchtsbarkeit von Einzelrichtern unter demselben Krelsgerichte zusammentrifft, das
lehtere, wenn die Gerichtsbarkeit von Einzelrichtern verschtedener Kreisgerichte, oder die
Gerichtsbarkeit verschiedener Kreisgerichte selbst zusammentrifft, das vorgesetzte Appella=
tions-Gericht sämmtliche oder einzelne Untersuchungen auch elnem anderen der mehreren
zusammentreffenden Gerichte als dem zuvorkommenden Gerichte dann zuweisen, wenn die-
ses wegen der Wichtigkeit eines oder mehrerer Verbrechen, wegen der Zahl der in einen
Bezirk fallenden Verbrechen, oder der darin zu vernehmenden Zeugen, oder überhaupt
zur Erleichterung des Verfahrens angemessen erscheint.
I. Befreite Gerichtsstände und Kommissionen.
Art. 60. Befreite Gerichlostände finden nicht Stalt, ausgenommen bei Milltär-
Personen, sofern für dieselben ein solcher Gerichtsstand geseblich besonders begründet sst.
Art. 61. Wegen zu besorgender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder we-
gen Mangels hinreichender Gefängnisse können die Appellations-Gerichte ausnahmswelse
Untersuchungen den zuständigen Richtern entnehmen und anderen mit der Strasgerichts-
barkeit versehenen Gerichten zuweisen.
Art. 62. Außerordentliche Kommissionen in Untersuchungssachen, welche nicht be-
sonders gesetzlich geordnet sind, finden nicht Statt.
I. Streitigkeiten über die Gerichkszuständigkeit.
Art. 63. Streitigkeiten über die Zuständigkeit in Strafsachen zwischen Einzel-
richtern unter demselben Krelsgerlchte entscheidet das letztere. Streltigkelten über die Zu-
ständigkeit zwischen Einzelrichtern unter verschledenen Kreisgerichten, sowie zwischen ver-
schiedenen Kreisgerichten desselben Appellations-Gerichtsbezerkes, entscheidet das vorgesehte
Appellatlons-Gericht. Streitigkeiten über die Zuständigkelt zwischen Gerichten verschlede-
ner Appellations-Gerichtssprengel entscheidet das Ober-Appellatlons-Gericht.
Es gilt nur einmallge Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und
Rekurse dagegen sind unzulässig.
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleltung der Un-
tersuchung und Herstellung des Thatbestandes nöthigen, und insbesondere alle dlejenigen
Handlungen vorzunehmen, wobel Gefahr auf dem Verzuge haftet.
V. Verhalten nichtzuständiger Gerichte.
Art. 64. Alle auch nicht zuständige Strafgerichte haben die Berechtigung und
Rflicht, alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche zur Herstellung des Thatbestan-
des oder Fesihaltung eines Verbrechers gehören, infofern Gefahr auf dem Verzuge schwebt.
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