388
Sle muͤssen jedoch den zustaͤndigen Gerichten oder Staatsanwaälten aldbald Mittheilung
machen und die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen uͤbersenden.
Fünftes Kapitel.
Von der Unfähigkeit und Ablehnung der Gerichtspersonen und
der Staatsanwälte.
I. Unfähigkeit der Gerichtspersonen.
Art. 65 Richter und Protokoll-Führer sind zu gerichtlichen Handlungen in einer
Untersuchung unfähig, wenn der Angeschuldigte oder der durch das Verbrechen Verlepte
mit ihnen durch das Band der Ehe oder durch Verlöbniß, durch Blutsverwandtschaft in
absteigender oder aussteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, oder
durch Schwägerschaft in absteigender oder aufsteigender Linie oder in der Seitenllnie bie
zum zweiten Grade, verbunden ist. Auch das Verhältniß zwischen Adoptiv-Aeltern oder
Pflege-Aeltern und deren Kindern macht unfähig.
Die Unfähigkeit tritt in allen diesen Fällen selbst dann ein, wenn das sie begrün-
dende Verhältniß jett nicht mehr vorhanden oder auiffgelöst ist.
Art. 66. Unfähig ist ferner derjenige Richter oder Protokoll-Führer, welcher als
Zeuge des in Frage stehenden Verbrechens vernommen worden ist.
Art. 67. Der Unfähige ist verpflichtet, seine Unfählgkeit sofort anzuzeigen; wenn
er Protokoll-Führer ist, dem Rlchter, bei welchem er das Protokoll zu führen hat; wenn
er Einzelrichter oder Untersuchungsrichter bei einem Kreisgerichte ist, seinem etwaigen
Stellvertreter, dem Kreisgerichte und dem Staatsanwalte; wenn er Mitglied des Kreis-
gerichtes, des Appellations-Gerichtes oder des Ober-Appellations-Gerichtes ist, dem Ge-
richte, zu welchem er gehört.
Der Unfähige hat sich gerichtlicher Handlungen bei Strafe der Nichtigkeit zu ent-
halten; ausgenommen diejenigen, bei welchen Gefahr auf dem Verzuge ist.
II. Ablehnung der Gerichtspersonen.
Art. 68. Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt, auch bei Verbrechen, welche
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht werden, der lehtere, können Mitglieder des
Gerichtes und Protokoll-Führer ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben und zu bescheini-
gen vermögen, welche geeignet sind, gegen den Abzulehnenden den Verdacht zu erregen,
daß er bei der in Frage stehenden Untersuchung parteiisch, unglaubwürdig oder befangen sei.
Ein Bestärkungseid ist zur Bescheinigung der Ablehnungsgründe unzulässig. Be-
stätigt aber der Abzulehnende die Wahrheit des Ablehnungsgrundes selbst auf seinen
Diensteid, so bedarf es keiner welteren Bescheinigung.