Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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IV. Unfähigkeit des Staatsanwaltes. 
Art. 72. Ein Staatsanwalt wird aus denselben Gründen unfähig, welche einen 
Richter unfähig machen (Art. 65 und 66). Der unfähige Staatsamvalt ist verpflichtet, 
sich der Behandlung der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eintritt, zu enthalten und 
dieselbe selnem Stellvertreter zu überlassen, auch dem Ober-Staatsanwalte davon Anzeige 
zu machen und erforderlichen Falles, wenn ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung 
einer Stellvertretung zu veranlassen. Ist der Ober-Staatsanwalt oder der General- 
Staatsanwalt unfähig, so ist dem Jusiig-Ministerlum des Staates, in dessen Gebieke die 
in Frage stehende Untersuchung fällt, Anzeige zu machen und von diesem eine Stell- 
vertretung anzuordnen. 
Eine Ablehnung eines Staatsanwaltes findet nicht Statt. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Voruntersuchung im Allgemeinen. 
I. Stellung des Untersuchungsrichters und des Kreisgerichtes im Allgemeinen. 
Art. 73. Die Voruntersuchung (Artikel 3) wird von dem Untersuchungsrichter 
persönlich und unmiktelbar geführt. Doch kann er einzelne Handlungen durch Einzel- 
richter vornehmen lassen. Sind Untersuchungshandlungen in einem fremden Gerichtsbe- 
zirke vorzunehmen, oder dient deren Vornahme daselbst zur Eckeichteung, so hat er den 
Richter des fremden Gerichtsbezirkes um die Vornahme zu ersuch 
Art. 74 In der Regel hat dei Untersuchungsrichter die Voriniesichung nicht 
eher zu beginnen, als bis der Staatsanwalt einen dahin zielenden Antrag gestellt hat. 
Gelangen Anzeigen eines Verbrechens an ihn, bevor der Staaksanwalt einen An- 
trag gestellt hat, so muh er dieselben annehmen und dem Staatsanwalte unverweilt da- 
von Nachricht geben, was er auch zu thun hat, wenn er auf irgend eine andere Weise 
Kenntuiß von einem Verbrechen vor der Antragsiellung des Staatsanwaltes erhält. Haf- 
tet Gesahr auf dem Verzuge, so muß er auch sosort die zur Feststellung des Thatbe- 
standes und zur Versolgung oder Fesinehmung des Thäters erforderlichen Handlungen 
vornehmen 
Art. 75. Hat der Staatsanwalt Untersuchung beantragt, so hat der Untersu- 
chungsrichter von nun an überhaupt auch von Amtswegen einzuschreiten und das Ge- 
elgnete zu versügen. 
Art. 7 6. Auf alle Anträge des Staatsanwaltes in der Voruntersuchung hat der 
Untersuchungörichter regelmäßig alsbald Entschließung zu fassen. Er kann Anträge ab- 
lehnen und muß dann den Staatsanwalt sofort davon in Kenntiß sepen.
	        
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