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sollen. Der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, den Staatsanwalt von der Vornahme
dieser Handlungen im Voraus zu benachrichtigen, kaun sie aber auch ohne Benachrich-
tigung vornehmen, wenn diese bei vorhandener Gefahr auf dem Verzuge unmöglich ist.
III. Verfahren bei Denunciationen.
Art. 83. Beruht die Veranlassung eines Strafverfahrens auf einer Anzeige, so
ist die Voruntersuchung zunächst auf die Prüfung der Anzeige zu richten. Der Anßzei-
gende ist über alle Umstände zu vernehmen, von welchen die Beurtheilung seiner per-
sönlichen Glaubwürdigkeit und der Wahsscheinlichkeit seiner Anzeige abhängt, über die
etwa vorhandenen Beweismittel, auch nach Befinden über die Beweggründe seiner Anzeige.
Der Anzeigende hat seine Anzeige nicht eidlich zu bestärken und überhaupt keine
Beweislast zu übernehmen, vorbehältlich jedoch seiner Vereidung alo Zeuge. Er hat
auch keine Sicherheit wegen der Untersuchungskosten oder wegen Schäden zu leisten.
Erscheint die Anzeige nicht so begründet, daß weltere Schritte geschehen könnten,
so hat dieses der Untersuchungsrichter dem Staatsanwalte und dem Anzeigenden kosten-
frei zu eröffnen.
Art. 84. Namenlose Anzeigen, ebenso Anzeigen, die von einem völlig Unbekann=
ten herrühren, berechtigen zunächst nur zu solchen den Grund oder Ungrund der An-
zeige möglicher Weise aufklärenden Untersuchungshandlungen, welche für die Ehre oder
andere Rechte der beschuldigten Person ohne Nachtheil sind.
Auf gleiche Weise soll es in dem Falle gehalten werden, wenn der Anzeigende Ver-
schweigung seines Namens verlangt.
V. Verfahren bei vorhandenen Spuren und Gegenständen eines Verbrechens.
Art. 85. Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassung eines
Strafverfahrens, so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst
geeigneter Weise auf Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob ein Ver-
brechen wirklich begangen worden.
Art. 86. Gegenstände, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen
sein soll, oder welche der Angeschuldigte am Orte der That zurückgelassen hat, überhaupt
Gegenstände, welche von dem Angeschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind, oder
in anderer Weise zur Herstellung des-Beweises dienen, sind, soweit es möglich, in ge-
richtliche Verwahrung zu nehmen.
Die zur gerichtlichen Verwahrung genommenen Gegenstände sind in der Weise zu
bezeichnen, daß Verwechselungen nicht Stalt finden können.
Bel Gegenständen, welche nicht in gerichtliche Verwahrung genommen werden kön-