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der Art und Benennung mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch, Testament oder auf ir-
gend eine andere Art betrifft, sowie in Allem, was auf die Rechtspflege Bezug hat, sol-
len die Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahlrenden Thelle in den Gebieten
des anderen Thelles die nämlichen Rechte, Privileglen und Frelheiten genießen, wie die
eingeborenen Unterthanen und Bürger, und sie sollen in keiner dieser Bezlehungen mit
anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche
jeht oder künftig von elngeborenen Unterkhanen oder Bürgern zu zahlen sind, wobei sie
jedoch stets den örtlichen Gesetzen und Einrichtungen des Vandes unterworfen bleiben.
Im Falle eln Unterthan oder Bürger eines der beiden kontrahtrenden Thelle in dem
Gebiete des anderen ohne lehtwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der Gene-
ral-Konsul, Konsul oder Bice-Konsul der Nation, welcher der Verslorbene angehörte, oder
in dessen Abwesenheit, der Vertreter des General-Konsuls, des Konsuls, oder Vice-Kon-
suls, soweit die Gesetze jedes Landes dieses gestatten, im Interesse der gesehlichen Erben
und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin
übernehmen, daß der gedachte General-Konsul, Konsul oder Vlce-Konsul, oder deren
Vertreter einen Testaments-Exekutor oder Kurakor ernannt haben wird.
Art. 12.
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate Paraguay
wohnhast aufhalten und die Bürger des Freistaates Paraguay, welche sich in den Ge-
bieten der Jollverelns-Staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem unfreiwilligen Ml-
litair-Dienste zur See wie zu Lande und von allen Zwangsanleihen oder militalrischen
Kontributionen oder Requisitionen befreit bleiben, und sie sollen nicht gezwungen werden,
andere oder höhere Lasten, Requisitionen oder Abgaben zu zahlen, als diejenigen, welche
von den eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind.
Art. 13.
Jeder der beiden kontrahirenden Theile soll die Besugniß haben, zum Schupze des
Handels Konsuln zu bestellen, welche in den Besipungen und Gebieten des anderen
Theiles residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Funktionen als solcher ausübt, soll er
von der Reglerung, an welche er abgesendet worden, in der gebräuchlichen Form bestä-
tigt und zugelassen werden, und ein jeder der kontrahlrenden Theile kann die Residenz
von Konsuln an denjenigen besonderen Plätzen, wo er solches für angemessen erachtet,
ausschließen. Die diplomatischen Agenten und Konfuln der Jollvereins-Staaten in dem
Freistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen, welche
den diplomatischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen Nakion gegenwärtig zu-
gestanden sind, oder später werden zugestanden werden, und ebenso sollen die diplomati-
schen Agenten und Konsuln des Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins-