Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

35 
der Art und Benennung mittelst Verkaufes, Schenkung, Tausch, Testament oder auf ir- 
gend eine andere Art betrifft, sowie in Allem, was auf die Rechtspflege Bezug hat, sol- 
len die Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahlrenden Thelle in den Gebieten 
des anderen Thelles die nämlichen Rechte, Privileglen und Frelheiten genießen, wie die 
eingeborenen Unterthanen und Bürger, und sie sollen in keiner dieser Bezlehungen mit 
anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben, als denjenigen betroffen werden, welche 
jeht oder künftig von elngeborenen Unterkhanen oder Bürgern zu zahlen sind, wobei sie 
jedoch stets den örtlichen Gesetzen und Einrichtungen des Vandes unterworfen bleiben. 
Im Falle eln Unterthan oder Bürger eines der beiden kontrahtrenden Thelle in dem 
Gebiete des anderen ohne lehtwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der Gene- 
ral-Konsul, Konsul oder Bice-Konsul der Nation, welcher der Verslorbene angehörte, oder 
in dessen Abwesenheit, der Vertreter des General-Konsuls, des Konsuls, oder Vice-Kon- 
suls, soweit die Gesetze jedes Landes dieses gestatten, im Interesse der gesehlichen Erben 
und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin 
übernehmen, daß der gedachte General-Konsul, Konsul oder Vlce-Konsul, oder deren 
Vertreter einen Testaments-Exekutor oder Kurakor ernannt haben wird. 
Art. 12. 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate Paraguay 
wohnhast aufhalten und die Bürger des Freistaates Paraguay, welche sich in den Ge- 
bieten der Jollverelns-Staaten wohnhaft aufhalten, sollen von allem unfreiwilligen Ml- 
litair-Dienste zur See wie zu Lande und von allen Zwangsanleihen oder militalrischen 
Kontributionen oder Requisitionen befreit bleiben, und sie sollen nicht gezwungen werden, 
andere oder höhere Lasten, Requisitionen oder Abgaben zu zahlen, als diejenigen, welche 
von den eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen sind. 
Art. 13. 
Jeder der beiden kontrahirenden Theile soll die Besugniß haben, zum Schupze des 
Handels Konsuln zu bestellen, welche in den Besipungen und Gebieten des anderen 
Theiles residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Funktionen als solcher ausübt, soll er 
von der Reglerung, an welche er abgesendet worden, in der gebräuchlichen Form bestä- 
tigt und zugelassen werden, und ein jeder der kontrahlrenden Theile kann die Residenz 
von Konsuln an denjenigen besonderen Plätzen, wo er solches für angemessen erachtet, 
ausschließen. Die diplomatischen Agenten und Konfuln der Jollvereins-Staaten in dem 
Freistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen, welche 
den diplomatischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen Nakion gegenwärtig zu- 
gestanden sind, oder später werden zugestanden werden, und ebenso sollen die diplomati- 
schen Agenten und Konsuln des Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.