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digten verhaften zu lassen, wenn er dieses, um die persönliche Anwesenheit des Ange-
schuldiglen in der Hauptverhandlung zu sichern, für nothwendig erachtet.
VI. Nechtsmiktel gegen die Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklage-
kammer des Appellations-Gerichtes.
Art. 206. Gegen die in den Art. 197—199 erwähnten Entscheidungen der An-
klagekammer und gegen die gleichen Enkscheidungen des Kreisgerichtes steht der Staats-
anwaltschaft und dem Angeklagten das Nlechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das
Ober-Appellations-Gericht zu
Diese ist von dem Tage der Eröffnung der Entscheidung an innerhalb fünftägiger
Nothfrist bel dem Kreisgerichte eder, gegen Entscheidungen der Anklagekammer, auch bei
dieser schriftlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe einzuwenden
und hat aufschiebende Wirkung.
Außer den Fällen der Nichtigkeitsbeschwerde sieht der Staatsanwaltschst gegen die
erwähnten Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklagekammer, wenn dieselben von
den Anträgen der ersiern abweichen, eine Berufung an das Appellations-Gericht zu,
welche ebenfalls innerhalb fünftägiger Nothfrist von Mittheilung der Entscheidung an bei
dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklagekaumer, eingewendet werden muß. Der Be-
rathung über diese Verufung, welche in nicht öffentlicher Sihung statt findet, wohnt der
Ober-Staatsanwalt bel. Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und mit
den W des Kreisgerichtes und bezüglich der Anklagekammer.
nach dem pweilen Absate des Art. 200 elntrelende Verhastung des Angeklag-
ten a nct aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungsbeschluß Nichtigkeitsbeschwerde
ergriffen worden ist. Die nach dem ersien Absatze des Art. 205 eintretende Freilassung
soll dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die Staatsauwalschaft dieses wegen
eines einzuwendenden. Rechtsmittels sofort bei Mittheilung der Entscheidung beantragt.
Art. 207. Die Nichtigkeltsbeschwerde kann von dem Angeklagten und von der
Staatsanwaltschaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn berührt, nur
aus folgenden Gründen erhoben werden:
wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuständig, ober ein zuständiges Gericht für
nichtzuständig angenommen wurde (Art. 197);
wenn der Staatsanwalt bei einem Verbrechen, welches nur auf Antrag eines Be-
theiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise ohne einen solchen Antrag
aufgetreten ist, oder umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle des Staalban-
waltes aufgetreten ist, wo letzterer hätte auftreten müssen;
wenn gegen gesehliche Vorschristen gefehlt wurde, bei denen die Strafe der Nich-
tigkeit ausdrücklich angedroht ist;
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