424
entscheidende richterliche Behörde, das Kreisgrricht, Appellations-Gericht oder den Ge-
richtshof bei dem Geschwornengerichte, maßgebend.
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht auf dem Wege einer, gegen das erthellte
Endurtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung des Ober-Appel-
lations-Gerichtes gebracht werden.
Art. 212. Nichiigkeiten aus den unter Nr. 1, 3 und 4 des Art. 207 aufge-
führten Gründen, wegen welcher keine Nichigkeilobeschwerde erhoben wurde, sollen als
durch Verzicht beseiligt angesehen werden und können daher überall nicht auf dem Wege einer,
gegen das später ertheilte Endurtheil gerichteten, Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht
werden.
Nichtigkeiten aus den in dem Art 207 unter 2 und 5 erwähnten Gründen werden
nicht als durch Verzicht beseitigt annenommen und können nach den unten gegebenen
näheren Vorschristen noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurthell in
Wirksamkeit gesetzt werden.
VII. Nachtrag zur Anklageschrift und Nachbringung von Beweismitteln.
Art. 213. Weicht ein Verweisungsbeschluh in der Bezeichnung des Verbrechens
und des Strafgesehes von der Anklageschrift ub (Art. 199), se steht dem Staatsanwalte
frei, eine entsprechende Abänderung der Anklageschrift vorzunehmen. .
Akt-Zu·WennauseklangcndckStaaloatnvaltfchaskZcugcamstnchvek-
ständige, außer den in der Anklageschrift benannten, zur Haupwerhandlung vorgeladen
werden, so ist der Angeklagte wenigstens drei Tage vor Beginn der Haupwerhandlung
zu benachrichtigen.
VIII. Bestellung eines Verkheidigers zur Hauptverhandlung.
Art. 215 Hat der vor ein Geschwornengericht verwiesene Angeklagte nicht selbst
einen Vertheidiger gewählt, so muß demselben ein Vertheidiger von Amtswegen zugeord-
net werden
In anderen Füllen kann das Gericht einem Antrage des Angeklagten auf Zuord-
nung eines Vertheidigers Statt geben, oder auch, ohne einen solchen Antrag, dann,
wenn es die einzelne Sache zu erfordern scheint, von Amtswegen einen Vertheidiger
bestellen
IX. Vorladung zur Hauptverhandlung.
Art. 216. Die Vorladung zur Hauptverhandlung geschieht, wenn die Sache vor
das Krelsgericht verwiesen ist, durch dieses Gericht, und wenn sie vor das Geschwornen-
gericht verwlesen ist, durch den Präsidenten des Gerichtshofes (Art. 24).