Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Vertheldiger, ferner der Staats- 
anwalt, oder Ober-Staatsanwalt, oder der Privat-Ankläger (Art. 49), und die Privat- 
Betheiligten, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, sodann die Zeugen und 
Sachverständigen vorzuladen. 
Die Behändigung der Ladung geschieht nach den Vorschriften in Art. 103 f. Bei 
den vor dem Geschwornengericht zu verhandelnden Straffällen soll zwischen der Behän- 
digung der Ladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen 
wird, ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mltte liegen, jedoch mit Aus- 
nahme des Falls, wenn die Hauptverhandlung blos auf einen srätern Zeitraum verlegt 
wird. Eine Verzichtsleistung auf die Frist von Seiten der Staalsanwaltschaft und des 
Angeklagten ist statthaft. 
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall des Außenbleibens 
gesehlich bestimmten Nachtheile enthalten. 
in dim 1., 5 und 6. Absan des Art. 179 enthaltenen Bestimmungen gelten 
auch hier. 
Art. 217. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankhelt oder einer sonsti- 
gen. unabwendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu ver- 
tagen 
Art. 2·18. Kann dem Angeklagten kie Ladung wegen Abwesenheit nicht behän. 
digt werden, so ist derselbe, wie im Art 112 geordnet ist, öffentlich vorzuladen. Dabei 
muß zwischen der Einrückung in die öffentlichen Blätter und dem Tage, an welchem 
die Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeltraum von mindestens drei Monaten 
in der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die Verwarnung, daß im Falle des Au- 
Henbleibens die im Art. 219 geordneten Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten. 
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorgeladene 
in Anklagestand versetzt worden sel, unter allgemelner Bezelchnung des ihm zur Last ge- 
legten Verbrechens, sowie unter Angabe der Bewelemittel, welche in der Haupwerhand= 
lung gebraucht werden sollen. 
Zugleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder 
einem Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesepbuches), sofern dergleichen 
Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche für den Fall, daß sse das An- 
beubleiben-des Angeklagten geuugsam zu entschuldigen vermögen, elne Vertagung der 
Hauptverhandlung beantragen können. Auch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen 
Vertheidiger zu bestellen, wenn ein solcher nicht schon bestellt ist (Art. 215). 
Art. 219. Erscheint eln gehörlg vorgeladener Angeklagker bel der Hauptverhand- 
lung nicht und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbefehl erlangt
	        
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