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tere Hauptverhandlung anzuberaumen, auch deren Hast bis zur Vornahme der Haupt-
verhandlung zu erstrecken.
Art. 225. Die in den vorstehenden Artikeln geordneten Folgen des Ungehorsamo
sind in den öffentlichen Sipungen des Kreisgerichtes und des Geschwornengerichtes sofort
durch das Kreisgericht oder den Gerichtshof des Geschwornengerichtes auszusprechen, und
es ist dem ungehorsam Ausgebliebenen die Entscheidung abschristlich mitzutheilen.
Art. 226. Innerhalb dreißig Tagen von der Mittheilung an, und wenn der Un-
gehorsame zugleich binnen dieser Frist bescheinigen kann, daß ihm die Ladung nicht ge-
börig behändigt worden, oder daß er durch ein unabwendbares Hinderniß vom Er.
scheinen abgehalten worden ist, kann der Ungehorsame Aufhebung der gegen ihn ausge-
sprochenen Nachtheile, äuch etwaige Minderung der Strafe beantragen
Bei Emscheidungen des Kreisgerichtes ist der Antrag bel demselben Gerichte zu
stellen und noch ein weiterer binnen zehn Tagen einzulegender Rekurs an die Anklage-
kammer des Appellations-Gerichtes zuzulassen.
Bei Entscheidungen des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes muß der Antrag
bei der Anklagekammer des Appellations-Gerichts gesiellt werden, und ein Rekurs ist
dann noch an das Ober-Appellations-Gericht zulässig.
Zwöolftes Kapitel.
Von der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten und deren Urtheil.
I. Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung.
Art. 227. Die Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten ist öffentlich, bei Strafe
der Nichtigkeit.
Art. 228. Die Oeffentlichkeit isi für die ganze Hauptverhandlung, oder einen
Theil derselben, auszuschliehen, wenn eine Gesährdung der Ordnung oder der Sittlichkeit
zu befürchten steht. Bei Münzverbrechen wird die Oeffentlichkelt stets, und für die ganze
Hauptverhandlung, ausgeschlossen.
Das Gericht spricht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des
Verlehten, oder auch von Amtswegen, die Ausschliehung der Oeffentlichkeit durch einen
schrifrlich abzufassenden, den Grund der Ausschliehung enthaltenden, Beschluß aus. Die-
ser Beschluß wird vor Beginn der Haupwerhandlung, oder auch im Laufe derselben, ge-
fahl, und von dem Gerichtsschreiber, im ersteren Falle bei dem Aufrufe der betreffenden
Sache, vorgelesen, worauf die Zuhörer sich sosort zu entfernen haben. Rechtomittel ge-
gen solchen Beschluß sind unzulässig und nicht zu beachten.
Bei Verkündigung des Endurtbeils trilt jedenfalls die Oefsentlichkeit wieder ein.
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