Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 229. Der Ausschlitöung der Oeffentlichkeit ungeachtet üind der durch das 
Verbrechen Verlette und Personen, welche dem Richterstande oder dem Stande der An- 
wälte angebören, bei der Hauptverhandlung zuzulassen. 
Der Präsident kann auf Antrag des Angeklagten oder Verletzten, oder von Amts- 
wegen, auch einzelnen anderen bei der Hauptverhandlung unbetheiligten Personen den 
JZutritt verstatten. 
II. Amtsverrichtungen des Vorsstzenden und des Gerichtes während der 
Hauptverhandlung im Allgemeinen. 
Art. 230. Das Geseh macht es dem Vorsitzenden des Gerlchtes zur Ehren= und 
Gewissenspflicht, alle seine Kräfte anzuwenden, damit das Hervertreten der Wahrheit 
befördert werde. 
Er ist berechtigt, den Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung zu vernehmen. 
Er muß alles beseitigen, was die Hauptverhandlung in die Länge ziehen könnte, 
ohne eine größere Sicherheit in den Ergebnissen zu gewähren. 
Liegen gegen denselben Angeklagten mehre Verbrechen vor, oder sind bei demselben 
Verbrechen mehre Angeklagte betheiligt, so hat er von Amtswegen oder auch auf Antrag 
des Staatr anwaltes oder der Betheiligten zu bestimmen, ob und in welcher Weise die 
Hauptverhandlungen zu trennen oder zu verbinden sind. 
Art. 231. Dem Vorsitenden liegt die Erhaltung der Ordnung und Ruhe in 
dem Gerlchtssaale ob. Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung sind untersagt. Der 
Vorützende hat bei eintretenden Störungen das Recht, zu ermahnen und einzelne 
oder auch sämmtliche Zuhörer aus dem Gerichlösaale entfernen zu lassen, ohne daß 
bieraus eine Nichtigkelt (Art. 227) abgeleitet werden kann. 
Es hängt von seinem Ermessen ab, wenn er den Wiedereintritt der Zuhörer ge- 
statten will. 
Der Vorsiyende kann überhaupt gegen Jeden, welcher sich im Gerlchtssaale unge- 
bührlich beträgt, oder den getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, eine Gefängniß- 
strase bis zu acht Tagen, oder eine Geldsirase bis zu fünf Thalern aussprechen. Hier- 
gegen sindet kein Rechtsmittel Statt. 
Art. 2 32. Zwischenfragen über das Versahren im Lause einer Hauplverhandlung 
entscheidet das Gericht sofort, ohne daß ein Rekurs dagegen zulässig ist. 
Bei dem Ungehorsam der zur Hauptverhandlung vorgeladenen Personen gilt das 
in den Art. 225 und 226 vorgeschriebene Verfahren. 
III. Beginn der Hauptverhandlung und Vernehmung des Angeklagten. 
Art. 233. Die Hauplverhandlung beginnt mit dem Aufeufe der Sache durch 
den Gerichtsschreiber.
	        
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