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Der Angeklagte erscheint ungefesselt; wenn er verhaftet ist, in Begleltung einer
e.
Die zur Beweisführung elwa erforderlichen Gegenstände müssen zuvor in den Ge-
richtssaal gebracht worden sein.
Art. 234. Der Vorsipende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vorna-
men, Alter, Gewerbe oder Beschästigung, Wohnungs= und Geburts-Ort und ermahnt
iön dann zur Aufmerksamkeit. Hierauf trägt der Staatsanwalt, oder in Fällen, wo
ein Privatankläger aufgetreten ist, dieser, oder ein Anwalt desselben, den Gegenstand
der Anklage kürzlich vor. Auch kann die Anklage auf Verlangen des Staatsanwaltes
durch den Gerichtsschreiber verlesen werden.
Sedann läßt der Vorützende die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen auf-
rufen. Die Zeugen begeben sich dann in das für sic bestimmte Zimmer und der Vor-
sipende hat nach Besinden Maßregeln anzuordnen, um das Besprechen und Verabre-
dungen der Zeugen zu verhlndern.
Im Falle des Nichterscheinens der zur Haupwerhandlung vorgeladenen Personen
wird zunon Bocschrist der Artikel 217 flg verfahren.
235. Der Vorsipende vernimmt bierauf den Angeklagten über alle für die
Ueenn erbebliche Thatumstände, unter Beobachkung der in den Art. 117 f. ge-
gebenen Vorschristen.
Eine Befragung des Angeklagten kann auch im Laufe der Hauptverhandlung nach
Vorführung der einzelnen Beweismittel Stalt finden.
Widerrust der Augeklagte ein in der Vornntersuchung abgelegtes Geständulh, so
ist derselbe nach den Gründen seines Widerrufes zu befragen. Der Vorüßgende kann
das früher abgelegte Geständniß aus den Akten der Voruntersuchung vorlesen lassen.
Der Angeklagte kann sich zwar während der Haupwerhandlung mit seinem Ver-
theldiger benehmen; es ist dieses jedoch nicht zulässig, wenn er auf an ihn gesiellte Fra-
gen zu antworten hat.
IV. Beweisverfahren.
Art 236. Auf die Vemehmung des Angeklagten folgt die Vorführung der von
dem Staatganwalte und dann die Vorführung der von dem Angeklagten zu gebrauchen-
den Beweismittel. Die Reihenfolge der einzelnen Veweismitkel bestimmt der Vorsipende.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Hauplverhandlung
Beweismineel sallen lassen, wenn das Gericht zustimmt und der Gegner nicht in Bezug
auf speziell anzugebende erhebliche Thatsachen die Benutzung derselben verlangt.
Art. 237. Die Zeugen und Sochverständigen werden in Anwesenheit des An-
geklagten abgehört. uu-