Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Sie werden nach dem Ermessen des Vorsihenden vor oder nach ihrer Abhoͤrung 
einzeln oder zusammen, in der Artikel 161 und Artikel 189 dieses Gesehes angegebenen 
Weise verwarnt und vereidet, mit Ausnahme der im Allgemeinen verpflichteten Sach- 
verständigen, sowie der bereits in der Voruntersuchung vereideten Sachverständigen und 
Zeugen, bei welchen allen eine Erinnerung an ihren im Allgemeinen oder in der ein- 
zelnen Untersuchung schon geleisteten Eid genügen soll. 
Die Abhörung geschieht durch den Vorsitenden nach den Vorschriften, welche der 
Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung zu befolgen hat. 
Zeugen, welche in ihren Angaben abweichen, kann der Vorsihende in ein Gegen- 
verhör ziehen. 
Im Falke einer unzulässigen Verweigerung eines Zeugnisses oder Eides ist gegen 
den Ungehorsamen eine Strase bis zu zwanzig Thalern oder sechs Wochen Gefängniß zu 
erkennen. Es findet dagegen kein Rechtsmiltel Statt. 
Zeugen und Sachverständige bleiben nach ihrer Abhörung im Sihungssaale anwe- 
send, bis der Vorsitende sie entläßt. 
Art. 238. Zeugen und Sachverständige, welche über die Person des Angeklag- 
ten ausgesagt haben, sind am Schlusse ihres Verhöres ausdrücklich zu befragen, ob der 
anwesende Angeklagte derjenige ist, von dem sie ausgesagt haben. 
. 239. Der Angeklagte ist nach jeder Abhörung eines Zeugen oder Sachver- 
ständigen zu befragen, ob er etwas und was er auf die eben vernommene Aussage des 
Zeugen oder Sachverständigen zu entgegnen habe. 
Art. 240. Der Vorsitzende ist beiugt, den Angeklagten während der Abhörung 
eines Zeugen oder Mitangeklagten aus dem Sißtungssaale entfernen zu lassen; er muß 
ihn aber bel seiner Wiedereinführung bei Strafe der Nichtigkeit von dem in seiner Ab- 
wesenheit Ausgesagten in Kenntniß seten Auch hat er die in dem vorigen Aniikel 
geordnete Befragung vorzunehmen. 
Art. 241. Außer dem Vorsihenden können auch die Mltglieder des Gerichtes und 
der Stantsanwalt an den Angeklagten oder an Zeugen und Sachverständige unmtttel- 
bar Fragen stellen, nachdem sie zuvor von dem Vorsigenden die Erlaubniß hierzu erhal- 
ten haben. Auf dieselbe Weise kann auch der Vertheldiger Fragen an Zeugen und Sach- 
verständige stellen. 
Dem Angeklagten, dem Privat-Betheiligten, welcher sich dem Strasverfahren ange- 
schlossen hat, sowie dem Privat-Ankläger und dessen Anwalte, kann der Vorsipende ge- 
statten, unmittelbare Fragen an Zeugen und Sachverständige, bezüglich an den Ange- 
klagien zu siellen. 
Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß nur zur Sache gehörige Fragen gestellt
	        
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