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werden und ist befugt, die Fragestellung in jedem Augenblicke selbst wieder zu überneh-
men, oder auch das Verhör zu schließen. Wird gegen Zurückwelsung einer Frage Ein-
spruch erhoben, so hat das Gericht darüber zu emtscheiden. #
Eintretenden Falles hat der Vorsitzende dle Zeugen über die ihnen nach Arlikel 177
zustehende Befugniß zu belehren.
Art. 242. Der Angeklagte, ebenso der Staatsanwalt, kann verlangen, nicht min-
der der Vorsitende von Amtswegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Abhörung sich aus
dem Gerichtssaale entsernen und wieder hereingeführt und allein oder in Gegenwart an-
derer Zeugen nochmals vernommen werden.
Art. 24 3. Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Vor-
untersuchung ab, so kann der Vorsitzende deren frühere Angaben aus den Akten der Ver-
untersuchung vorlesen lassen.
Art. 244. In der Regel ist die mündliche Vernehmung der Zeugen und Sach-
verständigen erforderlich; jedoch genigt eine Vorlesung ihrer in der Voruntersuchung ab-
gegebenen Aussagen und Gutachten, außer den in den Art. 179, 199, 204 und 222
dieses Gesetzes erwähnten Fällen, dann, wenn die Zeugen oder Sachperständigen in der
Zwischenzeit verstorben sind, ibr Aufenthaltsort unbekannt ist, oder ihrem Erscheinen nach
dem Ermessen des Gerlchtes für längere Zeit erhebliche Hindernisse im Wege stehen.
Besichtigungs-Protokolle, frühere Straferkennmiisse, überhaupt Urkunden, welche für
die Sache von Bedeutung sind, werden gleichfalls vorgelesen.
Auch hier gelten die in dem 4., 5. und 6. Absatz des Art. 179 enthaltenen Be-
stimmungen.
Art. 245. Im Laufe oder am Schlusse der Hauptverhandlung läßt der Vor-
sipende die zur Bewelsführung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und
sordert ihn auf, sich zu erklären, ob er sie anerkenne.
In gleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachverständigen vor-
zulegen.
Art. 246. Der Vorsiyende hat zur Beförderung der Wahrheit die Befugniß.
Beweihmittel zu erheben. Er kann neue Zeugen und Sachverständige in die Gerichts-
sitzung einführen lassen und abhören, neue Gutachten herbelschaffen lassen, auch mit dem
Gerichte Augenschein einnehmen, oder hierzu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, wel-
ches sodann Bericht zu erstatten hat.
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklärung dienen und die neuen Zeugen
und Sachverständigen nicht beeidlgt werden; ausgenommen wenn der Staatbanwalt und
der Angeklagte gemeinschaftlich deren Beeidung verlangen, oder wenn wegen Erhebung
dleser neuen Beweismittel eine Vertaguug (Artlkel 270) eingetreten war.