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4) die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurtheilt wird,
Alles dieses bei Strafe der Nichtigkelt.
5) Sodann ist noch die Entscheidung über etwa geltend gemachte Privatansprüche
und über die Kosten anzufügen.
Art. 259. Jedem Urtheile des Gerichtes sind Gründe beizugeben, welche kürzlich
entbalten sollen: «
1) die Hauptpunkte der Anklage,
2) das Ergebniß der in der Hauptverhandlung gegen und für den Angeklagten vor-
geführten Beweise,
3) die hieraus für die Verurtheilung oder Freisprechung des Angeklagten gezogenen
Schlußfolgerungen.
Das Gericht ist rücksichtlich der Strafart und Strafgröße nicht an die Anträge des
Stacktsanwaltes (Art. 247) gebunden.
Art. 260. Hat das Gericht das Urtheil beschlossen, so erfolgt dessen Verkündig-
ung in öffentlicher Situng.
Das Gericht begibt sich zu diesem Behufe aus dem Berathungszimmer in den Ge-
Gchtssaal zurück, der etwa abgeführt gewesene Angeklagte wird wieder vorgeführt und der
Vorlipende spricht das Urtheil mit den Gründen desselben nach Befinden unter Vorlesung
der angewendeten Strafgesehe aus.
Ausnahmsweise kann bei umfänglichen Sachen die Verkündigung des Urtheils auf
längstens acht Tage, unter sofortiger Ansetzung des Eröffnungstages, verschoben werden,
muß aber dann ebenfalls in öffentlicher Sipung erfolgen.
Die Belehrung des Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmlttel ist nicht er-
forderlich; die zur Einwendung der lehteren geordneten Fristen laufen ohne Rücksicht auf
erfolgte Belehrung von der Bekanntmachung des Urtheiles an.
Art. 261. Jedes Urhheil ist spätesiens binnen acht Tagen nach seiner Verkündig-
ung in eine besondere Urkunde zu bringen und von allen bei der Fällung desselben an-
wesend gewesenen Mitgliedern des Gerichtes zu unterzeichnen und den Akten einzuverlelben.
VII. Protokoll-Führung.
Art. 262. Das über die Hauptverhandlung durch den Gerichtsschreiber ausftu-
nehmende Protokoll soll enthalten: die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerlschtes,
des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Privatanklägers, des Angeklatzten und sei-
nes Vertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich eiwa dem Strafverfahren angeschlossen
hat, der erschlenenen Zeugen und Sachverständigen.
Es soll den Verlauf der Hauptverhandlung küczlich erzählen und insbesondere der
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