Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, der Vorlesung von Stücken aus der Vor- 
untersuchung und von sonstigen Urkunden Erwähnung tun. 
Von dem Inhalte der Erklärungen der Staaksanwaltschaft, des Angeklagten oder 
Vertheidigers, der Zeugen und Sachverständigen, sowie der eiwaigen Privat-Betheilig= 
ten oder eines Privat-Anklägers wird nur das Wesentliche kürzlich in das Protokoll 
aufgenommen. Im Falle der Angeklagte, die Zeugen und Sachverständigen bereits in 
der Voruntersuchung vernommen worden waren, is in dem Protokolle nur zu bemerken, 
ob und inwlefern ihre Aussagen von den früheren Angaben in erheblichen Punkten ab- 
weichen. 
Die zur Enischeidung gestellten Anträge, namentlich der Staatsanwaltschaft und 
des Angeklagten oder Vertheidigers, werden mit den darauf erfolgten besonderen Ent- 
scheidungen im Protokolle aufgenommen oder demselben als Beilage einverleibt, und 
ferner wird der endliche Urthellsspruch, auch im Falle besonderer Abfassung, rücksichtlich 
seines entscheidenden Theiles, sowie dle Verkündigung des Urtheiles in dem Protokolle 
vermerkt. 
Ein Protokoll über die Hauptverhandlung ist bel Strafe der Nichtigkelt erforder- 
lich; es genügt jedoch, daß überhaupt ein Protokell aufgenommen worden ist, und der 
Umstand, ob etwas im Protolle vermerkt oder nicht vermerkt ist, hat an sich keine Nich- 
tigkelt zur Folge. 
Art. 263. Einer Vorlesung und Genehmigung des Prokokolles in der öfsenrli- 
chen Sitzung bedarf es nicht; doch kann der Vorsigende die Vorlesung einzelner Theile 
des Protokolles, sofern er es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhaltes für ange- 
messen erachtet, anordnen. 
Nach dem Schlusse der öffentlichen Sihyung ist aber das Prokoll möglichst bald dem 
Gerichte vorzulesen, oder den Mitgliedern des Gerichtes zur Durchsicht vorzulegen, und 
zum Zeichen der Genehmigung von dem Vorsipenden und dem Protokoll-Führer zu un- 
terzeichnen. 4 
Art. 264. Ueber die Berathung des Gerichtes bei der Urtheilsfällung ist bei 
Strafe der Nichtigkeit ein besonderes kurzes Protokoll zu fertlgen; welches das Resultat 
der Abstimmungen mit Angabe der Stimmenzahl enthält. 
Das Unterbleiben der Aufnahme eines besondern Protokolles über die Verathung 
des Gerlchtes bel der Urtheilsfällung soll jedoch dann Nichtigkeit nicht zur Folge haben, 
wenn das Ergebniß der Abstimmungen des Gerichtes unter Angabe der Stimmenzohl 
in das Protokoll über die Hauptverhandlung mit aufgenommen worden ist. 
VIII. Zwischenvorfälle, Vertagung und Einstellung der Hauptverhandlung. 
Art. 265. Die Hauptverhandlung darf durch keine fremdartigen Geschäfte un-
	        
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