Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Auf meine Ebre und mein Gewissen, vor Gott und vor den Menschen, der Aus- 
spruch der Geschwornen ist u. s. w. 
Er verliest hierbei die den Geschwornen gestellten Fragen nach der Reihe und fügt 
unmittelbar nach jeder die den Fragen beigeschriebenen Aussprüche der Geschwornen bet; 
unter Strafe der Nichtlgkeit. 
Nach dieser Verlesung kann keiner der Geschwornen eine neue Beralhung verlangen. 
Die Aussprüche der Geschwornen werden von dem Obmanne unterzeichnet, dem Prä- 
sidenten übergeben und auch von diesem und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Art. 294. Findet der Gerichtshof einen Ausspruch der Geschwornen undentlich, 
unvollständig oder sich widersprechend, so hat er die Geschwornen zu einer anderweiten 
Berathung zu veranlassen. 
Hat sich der Gerichtshof, um hlerüber zu beschließen, in sein Berathungszlmmer 
begeben, so sind gleichzeitig die Geschwornen in ihr Berathungszlmmer zu verwelsen, bis 
der Gerichtshof wieder Iin den Gerichtssaal eingetreten ist. 
Das Ergebuiß der anderweiten Berathung der Geschwornen ist, wie im Art. 293 
geordnet ist, vorzulesen und zu unterzeichnen. 
Art. 295. Haben die Geschwornen den Angeklagten der That für schuldig er- 
klärt, der Gerichtshof ist aber einstimmig der Melnung, daß sich dieselben, abgesehen von 
blos erschwerenden Umständen, rücksichtlich der That überhaupt bei ihrem Ausspruche ge- 
irrt haben: so erkennt er, dah die Entscheidung auszusetzen und die Sache vor eln an- 
deres Geschwornengericht zu verweisen sei Ein solches Erkenntulh erfolgt von Amtswe-- 
gen und kann von den Partelen nicht beantragt werden. 
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf ekwaige Mitangeklagte erstrecken, 
bei welchen der Gerichtshof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt. 
Die AMkien sind #im Falle der Verweisung dem Appellationsgerichte zur Einleitung 
des Weiteren mitzutheilen. Das andere Geschwornengericht darf nur mit Geschwornen 
beseßt sein, welche an dem ersten Geschwornengerichte nicht Theil genommen haben. Bei 
dem Ausspruche des zweiten Geschwornengerichtes hat es sein Bewenden und eine wei- 
tere Verweisung findet nicht Statt. 
Art. 296. Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen abgeführte Angeklagte 
wieder vorgeführt und ihm der Ausspruch der Geschwornen (Ark. 293, 294), oder das 
nach Art. 295 gesällte Erkenntniß des Gerichtshofes durch Vorlesen bekannt gemacht; bei 
Strafe der Nichtigkeit. 
Art 297. Haben die Geschwornen ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht schul- 
dig sel, so verkündigt der Präsident sofork, daß der Angeklagte von der Anklage freige- 
sprochen werde.
	        
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